Sie sind hier:

Der Senator für Inneres und Sport

Stadtamt: Betroffene können Weitergabe ihrer Daten widersprechen

17.10.2002

Im Zusammenhang mit den am 25. Mai 2003 stattfindenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und zu den Beiräten teilt das Stadtamt Bremen mit: Nach dem Gesetz über das Meldewesen darf die Meldebehörde Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfänger dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie müssen die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl löschen und dies der Meldebehörde schriftlich bestätigen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählervereinigungen zu widersprechen. Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können schriftlich beim Stadtamt Bremen (Zentrale Meldebehörde), Postfach 10 78 49, in 28078 Bremen, oder bei jeder Meldestelle bzw. jedem Bürgeramt eingereicht werden. Soweit Betroffene bereits früher der Auskunftserteilung widersprochen haben, ist ein erneuter Einspruch nicht erforderlich. Eine bereits eingetragene Übermittlungssperre bleibt nämlich bis zum Widerruf bestehen.