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Der Senator für Inneres und Sport

Neue Regelung für volljährige Ausländer, deren Eltern unter Angabe einer falschen Identität in Deutschland Asylanträge gestellt haben

02.07.2002

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport teilt mit:

Mit sofortiger Wirkung tritt am 02. Juli 2002 ein neuer ausländerrechtlicher Erlass für das Land Bremen in Kraft. Der Erlass betrifft jene Gruppe Ausländer, die angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, denen aber nachgewiesen wurde, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Damit reagiert der Senator für Inneres, Kultur und Sport auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG) vom 11. Juni 2002.

Dieser Einzelfallbeschluss betrifft einen erwachsenen und zwischenzeitlich berufstätigen Familienvater, dessen Eltern vor über zehn Jahren unter falscher Identität Asylanträge gestellt hatten. Die Eltern sind – nach entsprechenden Ermittlungen und Abschluss aller asylrechtlichen Verfahren – inzwischen in die Türkei abgeschoben worden.

Die Innenbehörde ist bisher – bestätigt durch die Einscheidungen der Verwaltungsgerichte - dem Grundsatz gefolgt, dass das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Kinder aus Gründen der Familieneinheit an das Schicksal der Eltern gebunden ist.

In dem jüngsten Beschluss vom 11. Juni 2002 unterscheidet das OVG jedoch zwischen minder- und volljährigen Kindern und hat der Innenbehörde nach den Kriterien der sog. Altfallregelung einen Weg aufgezeigt, in bestimmten eng begrenzten Fällen anders zu verfahren. Das Oberverwaltungsgericht kam in der genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Innenbehörde nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz zur Altfallregelung aus dem Jahr 1999 einen Ermessensspielraum habe, soweit es um solche Kinder geht, die als Minderjährige eingereist waren, mittlerweile aber volljährig geworden sind. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sei es möglich, diese Kinder in die Altfallregelung einzubeziehen.

Nach eingehender Prüfung findet der OVG-Beschluss nun Eingang in den Erlass des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 2.7.2002: Nach der neuen Regelung können die als Minderjährige eingereisten und während des Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder dieser Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung erhalten.

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist unter anderem, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch legale Erwerbstätigkeit sicher stellt, die Familie über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Betroffene während seines Aufenthalts nicht wegen erheblicher Straftaten in Erscheinung getreten ist. Die Einbeziehung in die Altfallregelung ist demnach ausgeschlossen, wenn der/die Betroffene bei Straftaten zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden ist oder als unter 21-Jähriger wegen serienmäßiger Begehung von Straftaten bzw. besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die betroffenen Ausländer werden auf die Neuregelung hingewiesen und erhalten Gelegenheit entsprechende Anträge zu stellen und die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis notwendigen Nachweise vorzulegen.

Der vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigte Weg findet im Spannungsfeld zwischen individueller Härte und grundsätzlichen Erwägungen einen vernünftigen und vertretbaren Kompromiss, erklärte Innensenator Dr. Kuno Böse.