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Der Senator für Inneres und Sport

Zur heutigen Ausreise einer Familie mit türkischer Staatsangehörigkeit in ihre Heimat

05.02.2002

Aufgrund zahlreicher Anfragen der Medien teilt das Pressereferat beim Senator für Inneres, Kultur und Sport folgendes mit:

Eine achtköpfige Familie mit türkischer Staatsangehörigkeit, die sich ihrer im Januar geplanten Abschiebung entzogen hatte, ist heute (5.2.02) ohne Zwischenfälle in die Türkei abgeschoben worden.

Die Personen - neben dem Elternpaar vier Mädchen und zwei Jungen - gehörten zu dem Kreis so genannter “Scheinlibanesen”, die vor über zehn Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und unter Angabe falscher Identitäten Asyl beantragt haben. Gegenüber den Behörden gaben sie an, aus dem Libanon zu stammen. Somit bestand ein faktisches Abschiebehindernis. Erst durch langwierige Ermittlungen gelang der Nachweis, dass sie türkische Staatsangehörige sind. Sämtliche Asylanträge sind abgelehnt worden. Die vollziehbare Ausreisepflicht der Familie ist durch mehrere Gerichtsinstanzen bestätigt worden.

Bis auf den weiterhin untergetauchten 19-jährigen Mehmet Sirac C. befinden sich damit alle acht Familienmitglieder auf dem Weg in ihre Heimat. Ein weiterer volljähriger Sohn der Familie C. ist bereits vor drei Wochen abgeschoben worden. Gestern Nachmittag erklärte Frau C. gegenüber Mitarbeitern der Ausländerbehörde, sie freue sich auf die Rückkehr in ihre Heimat.

Aufgrund der Medienberichterstattung der vergangenen Wochen wird an dieser Stelle noch auf das Verhalten des 15 jährigen Abdulkadir C. hingewiesen. Der erst 15jährige wurde am 21. Januar in Abschiebegewahrsam genommen, weil er untergetaucht und zudem zahlreich straffällig in Erscheinung getreten war. Er wurde am 30. Januar nach einem Beschluss des Landgerichts Bremen aus der Abschiebehaft entlassen und hat seitdem einen Klassenkameraden “abgezogen” (vollendeter Raub) und ein Auto aufgebrochen, so dass ihn die Polizei gestern festnahm. Das Amtsgericht Bremen verhängte daher gestern erneut Sicherungshaft. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die nach der letzten Haftentlassung verübten Straftaten. Diese ließen befürchten, dass es zu weiteren Fehlhandlungen des Betroffenen kommen werde, die seine Abschiebung vereiteln könnten. Der Betroffene habe durch sein Verhalten selbst die seitens des Landgerichts ausgeführten Gründe zur Verhältnismäßigkeit widerlegt und sei der Maßgabe sich für die Ausreise bereit zu halten, nicht gefolgt.