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Der Senator für Inneres und Sport

"Neues Polizeigesetz für noch mehr Sicherheit"

15.06.2000

Innensenator Dr. Bernt Schulte stellt Eckpunkte für das neue Polizeigesetz vor

"SPD verhindert umfassende Kriminalitätsbekämpfung durch modernes Polizeirecht"


"Das novellierte Polizeigesetz soll eine umfassende rechtliche Regelung für die moderne Polizeiarbeit bieten. Das alte Polizeigesetz muss in wichtigen Punkten überarbeitet werden. Die Polizeibehörden in Bremen und Bremerhaven brauchen präzisere rechtliche Grundlagen für die Gefahrenabwehr. Das neue Polizeigesetz soll noch mehr Sicherheit für die Menschen in unserem Land schaffen", erläutert Innensenator Dr. Bernt Schulte. "Leider konnte eine Reihe wünschenswerter gesetzlicher Regelungen bisher noch nicht mit dem Koalitionspartner SPD geeint werden. Hier bleiben deshalb noch berechtigte Erwartungen der Sicherheits-behörden unerfüllt sowie Lücken in der Rechtsetzung offen".

Das Polizeigesetz stammt in seiner geltenden Fassung aus dem Jahr 1983. Künftig sollen neben der Abwehr aktueller Gefahren auch die Vorbereitung für die Abwehr künftiger Gefahren und die Verhütung von Straftaten ausdrücklich als Aufgaben der Polizei im Land Bremen genannt werden. Für diese Aufgaben muss die gesamte Datenerhebung durch die Polizei einschließlich der Speicherung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung des Volkszählungs-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 grundsätzlich neu geregelt werden. Damit sollen sämtliche rechtlichen Möglichkeiten für wichtige polizeiliche Maßnahmen sowie deren Grenzen eindeutig festgelegt werden. Sonst würde die Polizei in Bremen hinter die derzeitigen Möglichkeiten und hinter den Stand sämtlicher Polizeien in den anderen Bundesländern zurückfallen. Alle Bundesländer außer Bremen haben nämlich nach dem Urteil ihre Polizeigesetze entsprechend novelliert.

Das neue Polizeigesetz soll außerdem eine Reihe von Regelungen für neue, spezifische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr enthalten. Hierzu gehört vor allem der gesteigerte Platzverweis. Hiermit können z.B. Aufenthalts- und Durchquerungsverbote für Drogendealer aus-gesprochen werden. Diese Maßnahme wurde vom Bremer Verwaltungsgericht bereits 1998 im Rahmen der Generalklausel für zulässig gehalten und soll künftig ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Zur Durchsetzung eines Platzverweises soll künftig die Gewahrsamnahme möglich sein, um eine Gefahr auch tatsächlich abwenden zu können. Bislang ist dafür eine "erhebliche" Gefahr erforderlich – eine für die polizeiliche Praxis bei weitem nicht ausrei-chende Norm. Die Polizeigesetze aller Bundesländer außer Bremen haben entsprechende Regelungen.

Neu im Polizeigesetz vorzusehen ist die Möglichkeit der Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum. Diese Maßnahme hat insbesondere abschreckende Wirkung, denn Kriminelle scheuen nichts so sehr wie die mögliche Beobachtung. Erste Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass die Kriminalität auf videoüberwachten Plätzen deutlich gesunken ist. Hierdurch lässt sich die Arbeit der Polizei vor Ort wirksam unterstützen. Die Innenminister der Länder halten die Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten für ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung und haben auf der letzten Innenministerkonferenz einstimmig festgestellt, dass diese Maßnahme zur Kriminalitätsbekämpfung sinnvoll ist. Vorgesehen ist in Bremen keine Aufzeichnung, sondern nur die Beobachtung von öffentlichen Plätzen. Das Justizressort und der Datenschutzbeauftragten haben dagegen keine Bedenken.

Das Beispiel Leipzigs zeigt, dass mit Videoüberwachung die Kriminalität insbesondere im Bereich Taschen- und Kfz-Diebstahl um etwa die Hälfte verringert werden konnte, ohne dass – wie häufig behauptet - Verdrängungserscheinungen feststellbar waren. Kurz nach Beendigung der ersten Erprobungsphase wurde ein Wiederanstieg der Straftaten registriert, so dass das Projekt mit dem gleichen erfolgreichen Ergebnis wie in der Probephase wieder aufgenommen wurde.

Strittig ist noch, ob das neue Polizeigesetz eine Regelung über den finalen Rettungsschuss enthalten wird. Die Polizeiführung der Freien Hansestadt Bremen hat im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern bisher keine Befugnis, einen solchen Rettungsschuss entsprechend der Einsatzlage anzuordnen. Damit ist der einzelne Polizeibeamte in Extremsituationen wie z.B. einer Geiselnahme mit seiner Entscheidung über einen tödlichen Schuss auf einen Geiselnehmer allein auf sich gestellt. Der Hinweis auf die angeblich bestehenden Möglichkeiten der Nothilfe ist eine gesetzestechnische Aushebelung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen. Dieser Zustand muss jetzt schnell beseitigt werden.

Ein konkretes Beispiel macht die Erfordernis einer gesetzlichen Regelung deutlich: Mehrere Täter einer Geiselnahme befinden sich an unterschiedlichen Orten, die nicht von einem Schützen allein, sondern nur von dem Einsatzleiter überblickt werden können. Ein gleichzeitiges und sofortiges Ausschalten der Geiselnehmer ist nur durch Koordination und Anord-nung durch den Einsatzleiter möglich, der dies ohne gesetzliche Grundlage aber nicht darf. "Die Beendigung eines Geiseldramas wie in dem luxemburgischen Kindergarten in der vergangenen Woche ist in Bremen heute noch unmöglich", betont Innensenator Dr. Bernt Schulte. "Wir sind den potenziellen Opfern solcher Gewalttaten, die auch wir selbst alle einmal werden können, und der Polizei eine klare gesetzliche Regelung schuldig."

Eine weitere wichtige, noch nicht erfüllte Forderung an den Koalitionspartner ist die gesetzliche Regelung verdachtunabhängiger Kontrollen im Zusammenhang mit Kriminalität mit internationalem Bezug. Diese Regelung wäre besonders zur Bekämpfung des Drogenhandels hilfreich, denn bei verdachtunabhängigen Kontrollen könnten z.B. Fälle von illegaler Einfuhr und Weitertransport von Rauschgift festgestellt werden. Andere Bundesländer haben hiermit u.a. bei der Drogenfahndung positive Erfahrungen gemacht. Die Bremer SPD ist auch hier bisher nicht zur Zustimmung bereit.

Ein besonders gut nachvollziehbares Beispiel ist die illegale Ausfuhr hochwertiger Kraftwagen in das Ausland. Bei geplanten gemeinschaftlichen Kontrollen z.B. der norddeutschen Länder auf der A1 könnte Bremen sich nicht beteiligen, da weder das Straßenverkehrsrecht noch das Polizeirecht hierfür eine Rechtsgrundlage enthalten. Gleiches gilt bei Import und Durchfuhr von Drogen sowie Schleusungen im Bereich des Menschenhandels.

Im Vergleich zu anderen Ländern enthält die vorgeschlagene Regelung für Bremen lediglich ein Anhalte- und Befragungsrecht, nicht aber die Befugnis zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Sie entspricht im übrigen den Kriterien, die das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 1999 für solche Regelungen aufgestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung dürfen sich solche Regelungen nicht auf jede, sondern nur auf qualifizierte Formen der Kriminalität beziehen. Diesem Gesichtspunkt ist im Entwurf durch Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung Rechnung getragen worden. Der Be-riff umfasst nur schwere Delikte bzw. organisierte Begehungsformen.

Ereignis- und verdachtunabhängige Kontrollen mit Identitätsfestsstellung sind in Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gesetzlich geregelt. Niedersachsen hat bereits eine Reglung, die Innensenator Dr. Bernt Schulte auch für Bremen vorschlägt – hierzu ist die Bremer SPD bisher jedoch nicht bereit.

Zukünftig sollen außerdem technische Mittel zur Datenerhebung auch zur Gefahrenabwehr (d.h. zur Verhütung von Straftaten) eingesetzt werden; bisher ist dies nur für die kon-rete Ermittlung von Strafverdächtigen gesetzlich geregelt.

"Besonders unverständlich ist die ablehnende Haltung der SPD hinsichtlich der akustischen Raumüberwachung zur Gefahrenabwehr", kritisiert Innensenator Dr. Bernt Schulte. "Was im Bund inzwischen mit Zustimmung der SPD Gesetz ist, nämlich die akustische Raumüberwachung zur Ermittlung der Täter nach einer Straftat, will die Bremer SPD zur Vermeidung einer Straftat nicht erlauben. Das ist inkonsequent und schwächt die Präventionsarbeit der Polizei erheblich."

Insbesondere bei Geiselnahmen oder anderen schwerwiegenden Straftaten kann es zur Rettung von Menschenleben erforderlich sein, mit technischen Mitteln das nicht-öffentlich gesprochene Wort in Wohnungen oder Betriebsräumen abzuhören. Da hier die Rettung von Menschenleben gegenüber der Strafverfolgung eindeutig im Vordergrund steht, hat die Maßnahme gefahrenabwehrenden Charakter; sie könnte nicht auf die Vorschriften der Strafprozessordnung gestützt werden.

Außerdem soll der Einsatz verdeckter Ermittler auch zur Gefahrenabwehr gesetzlich geregelt sein. Verdeckte Ermittler sind Polizeibeamte, die unter einer veränderten Identität tätig und insbesondere für die Bekämpfung organisierter Kriminalität dringend erforderlich sind. Auch hier ein anschauliches Beispiel: Ein verdeckter Ermittler hat die Ermittlungen zur Aufklärung einer Straftat abgeschlossen und dabei Kenntnis von der Planung weiterer Straftaten erlangt, ohne konkrete Hinweise auf bestimmte Personen und Tatzeit und –ort erhalten zu haben. Ohne die für das Bremer Polizeigesetz vorgeschlagene Regelung dürfte er nicht weiter ermitteln, die Polizei müsste die Straftat zunächst abwarten, ohne den verdeckten Ermittler im Vorfeld weiter einsetzen zu dürfen.

Innensenator Dr. Bernt Schulte weist darauf hin, dass es zu diesen von der Bremer SPD noch blockierten Themen weitaus fortschrittlichere Haltungen sogar von anderen SPD-Regierungen in Deutschland gebe. So habe Rheinland-Pfalz den finalen Rettungsschuss gesetzlich geregelt, und in Sachsen-Anhalt sei die akustische Wohnraumüberwachung Teil des kürzlich beschlossenen Polizeigesetzes. "Sogar die PDS in Sachsen-Anhalt ist inzwischen weiter als die Bremer SPD", meint Innensenator Dr. Bernt Schulte.

Einigkeit besteht im übrigen bei allen Beteiligten darüber, Opfer von häuslicher Gewalt künftig besser als bisher zu schützen. Für das öffentlich diskutierte Wegweisungsrecht, das einem gewalttätigen Partner das Betreten der gemeinsamen Wohnung verbieten solle, fehlt jedoch noch eine bundesrechtliche Grundlage durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderer Vorschriften. Diese wird zur Zeit vom zuständigen Bundesjustizministerium erarbeitet. "Sobald eine bundesgesetzliche Regelung vorliegt, werde ich auch in Bremen eine mit den Innenministern der anderen Länder abgestimmte Regelung für das Landespolizeigesetz vorschlagen, die der Polizei vorläufige Maßnahmen bis zum Greifen einer gerichtlichen Regelung ermöglicht. Mit diesem Verfahren ist auch die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau einverstanden", teilt Innensenator Dr. Bernt Schulte mit.

Senator Dr. Bernt Schulte bemerkt abschließend: "Das neue Polizeigesetz soll der Polizei klare rechtliche Grundlagen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Gefahrenabwehr bieten und damit Sicherheit schaffen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind mit dem Justizsenator einvernehmlich abgestimmt. Leider verhindert die SPD zur Zeit ohne ausreichende Begründung Regelungen zum Schutz unserer Bürger vor Kriminalität."

Der Entwurf der Novelle des Bremischen Polizeigesetzes sollte ursprünglich Ende Juni in der zuständigen Deputation für Inneres diskutiert und danach dem Senat und der Bremischen Bürgerschaft zur Beschlussfassung zugeleitet werden. "Ich hoffe, dass die SPD ihre Blockade bald aufgibt", erklärt Innensenator Dr. Bernt Schulte. "Ziel ist es, dass die Polizei die neuen rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger möglichst rasch ausschöpfen kann."


ANHANG: Synopse der Regelungen in anderen Bundesländern


In anderen Bundesländern existieren u.a. folgende Regelungen:

  • Gewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises:

    Bis auf Bremen liegen in allen Ländern entsprechende Regelungen vor.

  • Videoüberwachung öffentlicher Plätze

    Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, BGS

    Anmerkung: Die Polizeigesetze der o.g. Länder enthalten teilweise auch Regelungen, die eine Bildübertragung und Aufzeichnung vorsehen (vielfach in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen oder bei bestimmten Örtlichkeiten).


  • Finaler Rettungsschuss

    Bis auf Bremen und Saarland liegen in allen Ländern entsprechende Regelungen vor.

    a) Ausdrückliche Regelung des Schusswaffengebrauchs mit voraussichtlich tödlicher Wirkung und Einschränkung des Grundrechts auf Leben: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

    b)Einschränkung des Grundrechts auf Leben: Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein


  • Verdeckter Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

    Bis auf Bremen liegen in allen Ländern entsprechende Regelungen vor.

  • Verdeckte Ermittler

    Bis auf Bremen und Schleswig-Holstein liegen in allen Ländern entsprechende Regelungen vor.

  • Verdachtunabhängige Kontrollen

    a) mit Identitätsfestsstellung: Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, BGS

    b) b) im Rahmen der Befragung und Auskunftspflicht: Berlin, Brandenburg, Niedersachsen