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Der Senator für Inneres und Sport

Gesetz zum Schutz vor so genannten „Kampfhunden“ auf den Weg gebracht

20.04.2001

Innensenator stellt Entwurf eines Gesetzes über das Halten von Hunden vor

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport hat heute der Deputation für Inneres den Entwurf eines Gesetzes über das Halten von Hunden vorgestellt. Der Gesetzentwurf ist von den Deputationsmitgliedern beschlossen worden und wird nun dem Senat und der Bürgerschaft zugeleitet, um die entsprechenden Polizeiverordnungen abzulösen. “Damit werden die in den Polizeiverordnungen enthaltenen Gedanken aufgegriffen und auf einer landesgesetzlichen Grundlage fortentwickelt,“ erklärte Innensenator Dr. Bernt Schulte im Anschluss an die Deputationssitzung. „Unser Ziel lautet weiterhin, Menschen vor so genannten Kampfhunden zu schützen.“

„Das neue Gesetz berücksichtigt die Entwicklung der Rahmengesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde), der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen in Normenkontrollverfahren zu den Polizeiverordnungen sowie der Beschlüsse meiner Kollegen der Innenministerkonferenz,“ so Senator Schulte weiter. Dies erscheine nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer einheitlichen Landesregelung.

Gegenüber den Polizeiverordnungen der Städte Bremen und Bremerhaven, die derzeit den Umgang mit gefährlichen Hunden regeln, weist der Entwurf im wesentlichen folgende Änderungen auf:

  • Die „Rasseliste“, d.h. die Aufzählung der Hunderassen, bei denen vermutet wird, dass sie gefährlich sind, ist erheblich gekürzt worden. Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bundes über die Einfuhr gefährlicher Hunde sind nur noch die Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen aufgeführt.
  • Gefährliche Hunde (d.h. individuell gefährliche Hunde und Hunde aus der Liste) müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Für Hunde nach der Liste ist außerdem eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Individuell gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde aus der Liste müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs für Hunde aus der Liste entfällt, wenn die Vermutung ihrer Gefährlichkeit widerlegt wird (Leinenzwang bleibt). Nach den bestehenden Polizeiverordnungen ist es nicht möglich, die Einstufung als gefährlich zu widerlegen.
  • Die Gefährlichkeit eines Hundes nach der Liste kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt werden. Zuständigkeiten und Regelungskompetenz für Einzelheiten liegen weitgehend beim Gesundheitsressort.
  • Der Wesenstest bzw. die Begleithundeprüfung kann auch außerhalb Bremens absolviert werden; die Ortspolizeibehörde kann entsprechende Bestätigungen dieser Stellen anerkennen. Ferner können Bescheinigungen anderer Länder über eine nicht vorhandene Gefährlichkeit anerkannt werden (betrifft insbesondere Besuchs- oder Zuzugsfälle aus anderen Ländern).
  • Das Halten „neuer“ Hunde aus der Liste ist verboten; die bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit wird abgeschafft. Damit dürfen nur noch Hunde gehalten werden, die schon beim Inkrafttreten des Gesetzes gehalten werden durften.
  • Zuzug aus anderen Ländern bzw. nur vorübergehender Aufenthalt in Bremen mit Hunden aus der Liste ist nunmehr geregelt.
  • Hunde aus der Liste dürfen nach Zuverlässigkeitsprüfung an Dritte unentgeltlich weitergegeben werden. Damit wird verhindert, dass die Tiere beim Tierheim „angebunden“ werden, wenn der bisherige Halter die Tiere nicht mehr halten will oder kann.
  • Für Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim, soweit sie zu der Liste gehören, besteht nunmehr eine Abgabemöglichkeit an Dritte (nach Zuverlässigkeitsprüfung), wenn der Hund nicht aggressiv ist. Damit ist das Tierheim nicht mehr zwangsläufig „Endstation“ für diese Hunde.
  • Ausdrückliche Regelung eines befristeten oder unbefristeten Hundehaltungsverbots; bisher sind Haltungsverbote auf der Grundlage des Polizeigesetzes erteilt worden. Bei einer Untersagung der Hundehaltung durch die Ortspolizeibehörde erfolgt zugleich eine Unfruchtbarmachung des Hundes.
  • Die Ausnahmeregelungen (vom gesamten Gesetz) für sog. Diensthunde werden erweitert auf Hunde des Katastrophen- und Rettungsdienstes im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes.

Ausnahmeregelungen vom Maulkorbzwang sind für Welpen (bis zum 6. Lebensmonat), für Hunde, die sich in einer Begleithundausbildung befinden (bis zum 15. Lebensmonat), für alte Hunde (älter als 8. Jahre), die nicht auffällig geworden sind sowie ferner für kranke Hunde nach tierärztlicher Bescheinigung möglich.

Die Städte Bremen und Bremerhaven hatten zur Abwehr von Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der Haltung sog. Kampfhunde übereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen, die insbesondere auch vor dem Hintergrund schwerwiegender Zwischenfälle mit Hunden im letzten Jahr ergänzt worden sind.

Die erste Änderung der Polizeiverordnung zur Haltung von gefährlichen Hunden trat bereits Anfang Juli 2000 in Kraft, nachdem sich Übergriffe von „Kampfhunden“ auf Menschen bundesweit gehäuft hatten. Sie sieht Leinen- und Maulkorbzwang sowie einen Genehmigung für Kampfhunden vor. Damit war Bremen eines der ersten Länder, das verschärfte Regelungen gegen Kampfhunde auf den Weg gebracht hatte. Mit dem weitergehenden Verbot von Zucht, Handel und Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität ist nun der nächste Schritt getan. Die Städte Bremen und Bremerhaven erließen gleichlautende Verordnungen, die am 19.7.2000 in Kraft traten. Seitdem waren auch Zucht, Handel und Ausbildung zu Aggression von Kampfhunden verboten.