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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

„Hausgeflügel im Stall halten“

23.02.2006

Gesundheitsbehörde: Bei Verstößen droht Bußgeld

Wer Hausgeflügel hält, auch wenn es sich um eine kleine Menge aus der Hobbyzucht handelt, muss die Tiere im geschlossenen Stall unterbringen. Die Geflügelhaltung ist generell dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) anzuzeigen. Der LMTVet ist in Bremen unter der Telefonnummer 0421/361-4035 zu erreichen, in Bremerhaven unter 0471/596-13883. Wer die Haltung nicht meldet, muss mit einem Bußgeld von mindestens 250 Euro rechnen. Ein Bußgeld von mindestens 500 Euro wird für denjenigen fällig, der Hausgeflügel außerhalb des Stalls frei laufen lässt. Der LMTVet bittet darüber hinaus Bürger und Bürgerinnen, sich zu melden, wenn ihnen freilaufendes Hausgeflügel auffällt.


Bundesweit und somit auch im Lande Bremen ist am 17.2.2006 eine Verordnung zur Stallpflicht bis einschließlich 30.04.2006 in Kraft getreten. Dies gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (z.B. Strauße), Wachteln, Enten und Gänse. Notwendig ist dies, um die Tiere vor der Gefahr zu schützen, sich eventuell durch Zugvögel mit der Geflügelpest zu infizieren. Ausnahmen von der Stallpflicht sind möglich, wenn Tiere auf einer Fläche mit einer nach oben dichten Abdeckung gehalten werden und engmaschige Seitenbegrenzungen vorhanden sind, die verhindern, dass Wildvögel eindringen. Eine solche Tierhaltung muss dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen angezeigt werden und ist mit der weiteren Auflage verbunden, dass die Tiere mindestens einmal im Monat tierärztlich untersucht werden und diese Untersuchung dokumentiert wird. Tauben sind von der Stallpflicht ausgenommen.


Weiterhin gilt: Geflügel- und Vogelschauen sind verboten.