Sie sind hier:
  • Sozialressort setzt Vorschläge zur Senkung von Unterkunftskosten um -

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sozialressort setzt Vorschläge zur Senkung von Unterkunftskosten um

25.11.2005

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hatte der zuständigen Deputation im Oktober 2005 Vorschläge vorgelegt, wie die Mietkosten bei Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II gesenkt werden könnten, wenn deren Mieten unangemessen hoch sind. Die Vorschläge des Ressorts sind nach ihrer Veröffentlichung breit diskutiert worden. Es kamen zahlreiche Anregungen auch aus dem politischen Raum, von denen das Ressort einige aufgegriffen und die ursprünglichen Vorschläge entsprechend aktualisiert hat. Diese Vorschläge wird das Ressort jetzt nach der gestrigen Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration auf den Weg bringen.

Vorgesehen ist nunmehr, die Anschreiben, mit denen Betroffene aufgefordert werden, die Kosten für ihre Unterkunft zu reduzieren, je nach Höhe der Überschreitung zeitlich gestaffelt – vom 1. Januar 2006 bis 1. Juli 2007 - zu verschicken. Zuständig ist dafür die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS). Dabei wird darauf hingewiesen, dass Mietsenkungen möglich sind durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit angemessener Miete. Unterstützung bei der Verhandlung mit den Vermietern wird angeboten und, wenn vom Mieter gewollt, auch die direkte Überweisung der Miete von der BAgIS an den Vermieter. Wer ein Anschreiben bekommt, hat von diesem Zeitpunkt an sechs Monate Zeit, die Miete zu reduzieren. Gelingt dies in diesem Zeitraum nicht, wird eine weitere Frist von sechs Monaten gesetzt. Wird auch innerhalb dieser Frist keine Senkung der Mietkosten erreicht, werden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft von der Kommune gezahlt. Es sei denn, dass nachweisbare Bemühungen nicht dazu geführt haben, eine preisgünstigere Wohnung zu finden. Dann wird die tatsächliche Miethöhe anerkannt.

Haushalte, bei denen die Kosten der Unterkunft bis zu 10 Prozent über der Angemessenheitsgrenze liegen, bekommen keine Anschreiben.

Bereits in den ursprünglichen Vorschlägen waren etliche Ausnahmen vorgesehen, bei denen ein Wohnungswechsel nicht eingefordert wird: bei Behinderung, schwerer Krankheit, absehbarer Arbeitsaufnahme, wenn ein Wechsel des Kindergartens oder der Schule damit verbunden wäre. Diese Ausnahmen wurden erweitert. Von Alleinerziehenden mit mehreren Kindern, bei langer Wohndauer von 10 Jahren und mehr und bei Schwangerschaft wird kein Umzug verlangt.