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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Mit 6 Jahren schon zum Film „Herr der Ringe“ ?

26.02.2004

Jugendbehörde weist auf Änderungen im Jugendschutzgesetz hin

Im April des vergangenen Jahres ist das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Im neuen Gesetz hat sich einiges geändert, was den Zugang von Kindern zu Kinofilmen betrifft. Aufgrund etlicher Anfragen von Eltern weist die Jugendbehörde hiermit nochmals auf die Änderungen hin.


Kinder ab 6 Jahren können demnach in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, in der Regel sind dies die Eltern, Filme anschauen, die erst ab 12 Jahren freigegeben worden sind. Die Sorgeberechtigung kann von den Eltern nicht auf einen erwachsenen Bruder oder eine Schwester des Kindes, eine Tante bzw. Nachbarin übertragen werden.


Die gesetzliche Regelung entbindet die Eltern aber nicht von der Pflicht, sich vorher über den Filminhalt und die szenischen Darstellungen zu informieren. Die gesetzlichen Altersfreigaben sind entgegen einer weitverbreiteten Meinung keine pädagogischen Empfehlungen. Die Eltern müssen also selbst entscheiden, ob sie einen Film mit beeinträchtigenden Streit- und Gewaltszenen, problematischen Drogen- oder Sexszenen etc. ihren Kindern zumuten wollen. Die Begleitung durch die Eltern kann allerdings manchmal auch nicht verhindern, dass jüngere Kinder nach dem Besuch eines Films – wie beispielsweise „Herr der Ringe“ - nächtelang Albträume haben.


Die Jugendbehörde empfiehlt deshalb allen Eltern, sich besser vorher einen Film selbst anzuschauen oder sich bei anderen Eltern und Jugendlichen zu erkundigen, bevor sie mit ihren jüngeren Kindern in eine Kinovorstellung gehen.


Im Übrigen darf in Filmvorstellungen, die für eine bestimmte Altersgruppe freigegeben sind, auch nicht für Filme geworben werden, die eine höhere Altersfreigabe haben. Es sei denn, dieser Werbespot selbst ist für eine jüngere Gruppe zugelassen. Solche Spots unterliegen ebenfalls der Altersfreigaberegelung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).


Eine weitere Neuigkeit im Gesetz ist das Verbot von Werbespots für „Alkohol und Tabak“ im Nachmittagskinoprogramm. Solche Spots, die den Genuss von Bier und Zigaretten anpreisen, dürfen generell erst ab 18.00 Uhr auf der Kinoleinwand erscheinen.


Informationen zur gesetzlichen Regelung der Altersfreigabe in Filmen findet man im Internet unter www.fsk.de oder erhält man telefonisch beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Telefon: 0421/361 96044). Beschwerden zu Verstößen gegen die hier beschriebenen Re-gelungen nimmt das Amt für Soziale Dienste unter der Telefon-Nummer 0421/361 8334 entgegen.