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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Silvester darf erst ab 18 Uhr geknallt werden

23.12.2003

Wenn das Jahr zuende geht, haben Silvesterartikel Hochkonjunktur. Es wird geknallt, was das Zeug hergibt. Aber so ganz ohne Einschränkungen geht es nicht: Nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes darf am 31. Dezember nur in der Zeit von 18 – 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 01.00 Uhr) geknallt werden. Diese Bestimmung betrifft sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II – Silvesterfeuerwerk – mit ausschließlicher Knallwirkung. Verboten ist das Abbrennen oder Abschießen von Seenotsignalmitteln (pyrotechnische Gegenstände der Klasse T). Zudem dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen grundsätzlich überhaupt keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Das gleiche Verbot gilt auch im Hafengebiet und im Umkreis von 100 Metern um stroh- und reetgedeckte Häuser.


Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten.