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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Gesundheitsmodernisierungsgesetz hat auch Auswirkungen auf Sozialhilfeempfänger

24.11.2003

Sozialbehörde informiert über Änderungen ab Januar 2004

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz des Bundes tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und bringt auch Änderungen für Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger, die nicht krankenversichert sind, mit sich. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Krankenhilfe und erhielt in Bremen bisher Krankenscheine und die Zusicherung der Kostenübernahme vom zuständigen Sozialzentrum. Künftig sind die Krankenkassen organisatorisch für diese Krankenbehandlung zuständig und der Sozialhilfeträger finanziert wie bisher die Ausgaben.


Es entsteht kein Krankenversicherungsverhältnis, die Krankenkasse betreut die Hilfeempfänger/innen jedoch wie Mitglieder. Sie erhalten auch eine Versicherungskarte. Neu ist auch: Sie werden in bestehende Vergütungsvereinbarungen und Vergütungsberechnungen der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wie versicherte Mitglieder einbezogen.


Alle Betroffenen sind jetzt vom Amt für Soziale Dienste über die organisatorischen Veränderungen informiert worden und auch darüber, dass sie sich selbst eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen können. Geschieht dies nicht, trifft das Amt diese Entscheidung.


Das Amt erstattet den Krankenkassen vierteljährlich die entstanden Ausgaben für Leistungen und die Verwaltungskosten in noch auszuhandelnder Höhe, maximal sieht der Gesetzgeber bis zu fünf Prozent der Leistungsausgaben vor.


Sozialhilfeempfänger/innen, ob sie nun versichert sind oder nicht, müssen künftig wie alle anderen auch Zuzahlungen (beispielsweise zu verschriebenen Medikamenten oder zu einer Praxisgebühr) leisten.


Eingesetzt werden müssen 2 Prozent des jetzigen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von 296 Euro, das sind 71,04 Euro pro Jahr. Diese Belastungsgrenze ist unabhängig davon, ob es sich um einen "Singlehaushalt" oder eine mehrköpfige Familie handelt.


Selbst aufkommen müssen sie wie alle anderen auch für Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ab Januar 2004 nicht mehr finanziert werden, wie: Brillen, rezeptfreie Medikamente, Taxifahrten zur ambulanten Behandlung.


Wie alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben die Krankenhilfebezieher nur Anspruch auf den notwendigen medizinischen Bedarf und nicht auf eine "Besserstellung bzw. eine Privilegierung ". Dies war auch bisher so. Der Gesetzgeber hat jedoch nur den Krankenkassen das Recht eingeräumt, die Gesamtvergütung für die Ärzte/Zahnärzte zu budgetieren und die Ausgaben für die zu verordnenden Arzneimittel zu begrenzen. Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind ebenfalls nur den Krankenkassen ermöglicht worden.


Der Sozialhilfeträger kann bisher nur nach der Arzneimittelverordnung die Arzneimittel überprüfen. In der Stadt Bremen ist dies Praxis. Hierfür ist seit 2001 ein externes Abrechnungsunternehmen tätig, das alle ambulanten Abrechnungen überprüft und gegebenenfalls beanstandet. Allein im vergangenen Jahr wurden 1681 Rechnungen mit einem Volumen von rund 367 000 Euro beanstandet. Für die Prüfung des notwendigen Zahnersatzes wurde stets das Gesundheitsamt Bremen eingeschaltet.


Bremen geht durch die neue Zuständigkeit der Krankenkassen davon aus, dass Leistungsausgaben für die Krankenhilfe eingespart werden. Zugleich ist die Stadt jedoch verpflichtet, den Krankenkassen Verwaltungskosten zu erstatten. Über die Höhe wird mit den Kassen derzeit verhandelt, so dass das Nettoergebnis noch nicht einschätzbar ist.