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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Augen auf beim Spielzeugkauf – Hinweise vom Gewerbeaufsichtsamt Bremen

19.11.2001

Im bevorstehendem Weihnachtsgeschäft sind Eltern und Großeltern häufig ratlos bei der Suche nach geeignetem und sicherem Spielzeug. Daher weist das Gewerbeaufsichtsamt Bremen darauf hin, dass Spielzeug für Kinder bis 14 Jahren mit dem CE-Zeichen sowie mit dem Namen und der Adresse des Herstellers oder Importeurs gekennzeichnet sein muss. Mit diesem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass die europaweit geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.


Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Dabei werden jedoch trotz angebrachter CE-Zeichen immer wieder Mängel festgestellt. Daher sollten die Käuferinnen und Käufer auch auf folgende Punkte achten:


  • Schnüre, z. B. bei Spielzeugen zum Aufziehen, dürfen nicht zu lang sein, um einer Erdrosselungsgefahr vorzubeugen.

  • Auf die Erstickungsgefahr für Kleinkinder durch verschluckbares Spielzeug (z. B. Lego, Figuren in Überraschungseiern o.ä.) oder auf luftdichtes Verpackungsmaterial (z. B. Plastikbeutel) muss auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung hingewiesen werden.

  • Es darf keine Verletzungsgefahr durch scharfe Kanten (z. B. bei Blechspielzeug) bestehen.

  • Spielzeugartikel aus Weichplastik (Wabbeltiere, Slime usw.) können, wenn sie abgerissen oder verschluckt werden, im Körper verhärten und zu schweren inneren Verletzungen führen.

  • Verschlusskappen von Fasermalstiften müssen Luftöffnungen aufweisen, die beim Verschlucken ein Ersticken verhindern sollen.

  • Spielzeugpistolen für Zündplättchen und sogenannte Amorces können, sofern sie in Augen- oder Ohrnähe betätigt werden, Verletzungen bis zum Seh- und Gehörverlust zur Folge haben.

  • Kinderkleidung ohne Kordeln oder Schnüre bevorzugen.

  • Beachten der einschlägigen Warn- und Gefahrenhinweise auch bei Inline-Skatern, Klapprollern und Elektroautos.

  • Lassen Sie sich das Spielzeug vorführen und lesen sie die Gebrauchsanleitung durch.

  • Bei einem Kauf haben Sie Anspruch darauf, mangelfreie Ware zu erhalten. Bewahren Sie deshalb für den Fall der Reklamation Namen und Anschrift des Herstellers sowie den Kaufbeleg vom Händler auf.

  • Die Vorschriften für sicheres Spielzeug können auf der Internetseite gaa.baden-wuerttemberg.de unter dem Thema „Verbraucherschutz“ eingesehen und heruntergeladen werden.