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Der Senator für Finanzen

Senator Dr. Ulrich Nußbaum: Bei Grundsteuer-Festsetzung die für Steuerpflichtige begünstigende Rundungsregel anwenden

19.12.2003

Bei der Anhebung der Grundsteuer im nächsten Jahr um 50 Punkte auf 580 v.H. soll im automatisierten Festsetzungsverfahren in Bremen eine für die Steuerpflichtigen begünstigende Rundungsregel angewendet werden. Das hat jetzt Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum entschieden und über eine entsprechende Verwaltungsanweisung regeln lassen. Die finanzielle Auswirkung der für die Steuerpflichtigen günstigeren Rundungsregel im Gegensatz zur kaufmännischen Rundung ist bei der Jahresbescheiderteilung für 2004 nach Einschätzung des Finanzressorts im vierstelligen Bereich anzusiedeln.


Für Zwecke der Grundsteuer-Festsetzung besteht keine generelle Rundungsregel. Die Handhabung wird der jeweiligen Gemeinde freigestellt. Zumeist kommt die sogenannte kaufmännische Rundung zum Tragen, bei der im Bereich der dritten Nachkomma-Stelle auf den nächstliegenden Cent auf oder abgerundet wird (bis vier nach unten, ab fünf nach oben). Die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer in der Stadtgemeinde Bremen wird aber nach der Entscheidung des Finanzsenators im Jahr 2004 mit zwei Nachkomma-Stellen, abgeschnitten ohne Rundung, vorgenommen.