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Der Senator für Finanzen

Arbeitnehmer-Ehegatten sollten Steuerklassenwahl für 2004 überprüfen

18.11.2003

Der Finanzsenator regt an:

Ab 2004 tritt wegen der Senkung des Steuertarifs für Arbeitnehmer eine Minderung der Belastung durch Lohnsteuer ein. Allein die Höhe der Senkung steht noch nicht endgültig fest. Während die durch das Flutopferhilfegesetz von 2003 nach 2004 verschobene Steuerentlas-tungsstufe bereits im Einkommensteuergesetz festgeschrieben ist, ist noch nicht sicher, ob das Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform vom Jahr 2005 auf das Jahr 2004 das Gesetzgebungsverfahren wie vorgesehen durchläuft. Mit einer Verabschiedung des entsprechenden Haushaltsbegleitgesetzes ist erst im Dezember des Jahres zu rechnen.

Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum weist darauf hin, daß es für Arbeitnehmer-Ehegatten gleichwohl ratsam sein kann, ihre bisherige Steuerklassenwahl für das Jahr 2004 zu überprüfen. Geänderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse sowie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen könnten die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.

Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV und III / V wählen. Als Faustregel gilt, daß die Kombination IV / IV für die Ehegatten dann am günstigsten ist, wenn beide gleich viel verdienen. Die Kombination III / V ist dann zu wählen, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte etwa 40 v.H. des gemeinsamen Einkommens erzielt.

Um den betreffenden Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden Tabellen ausgearbeitet, aus denen die Arbeitnehmer-Ehegatten nach der Höhe ihres Arbeitslohnes feststellen können, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer zu entrichten ist. Wegen der noch nicht endgültigen Gesetzeslage sind sowohl Tabellen nach dem derzeit für 2004 gültigen Steuertarif als auch nach dem Steuertarif, der bei Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform gelten würde, erstellt worden.

Über die Höhe der Jahresteuerschuld besagen die Tabellen jedoch nichts Abschließendes; dies bleibt der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten. Dazu weist Senator Dr. Nußbaum auch auf das den Lohnsteuerkarten 2004 beigefügte Heftchen „Lohnsteuer 2004“ hin.

Die Tabellen sowie ein entsprechendes Merkblatt liegen bei den bremischen Finanzämtern bzw. bei den Lohnsteuerkartenstellen der Meldebehörden aus.

Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Ehegatten auch bedenken, dass die Höhe des Nettoeinkommens jeden Arbeitnehmers die Höhe von Lohnersatzleistungen , wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld etc., beeinflussen kann. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen für sich in Anspruch nehmen zu müssen, vor der Neuwahl der Steuerklassen den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.