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Der Senator für Finanzen

Finanzsenator Hartmut Perschau: „Günstigere Eigenheimzulage noch bis Jahresende sichern“

09.12.2002

„Sollten die Pläne der Bundesregierung zur Einschränkung der Eigenheimzulage tatsächlich realisiert werden, drohen Erwerbern selbstgenutzter Immobilien ab dem nächsten Jahr zum Teil erhebliche finanzielle Einbußen. Für all diejenigen, die sich mit dem Gedanken an ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung tragen, kann es daher ratsam sein, sich noch in diesem Jahr zum Kauf zu entschließen“, erklärte heute Finanzsenator Hartmut Perschau.


Die Neuregelungen sollen erstmals angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2002 mit der Herstellung einer Wohnung begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31.12.2002 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen notariellen Vertrags gekauft hat. Das heißt umgekehrt, dass bei Baubeginn beziehungsweise Abschluss des Kaufvertrags vor dem 1.1.2003 noch nach den bisherigen Regelungen verfahren wird, selbst wenn die Wohnung zum Beispiel erst im Jahre 2003 oder später fertig gestellt oder vom Bauträger übergeben wird.


Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt relevant, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Nicht ausreichend für die Inanspruchnahme der bisherigen Förderung ist eine formlose Anfrage vor dem 1.1.2003 bei der zuständigen Behörde (so genannte Bauvoranfrage), ob ein bestimmtes Bauvorhaben genehmigt würde. Ebenso genügt nicht der Kauf eines Grundstücks vor dem 1.1.2003, um darauf zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebäude zu errichten. Beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger ist das Datum des Kaufvertrags auch dann maßgebend, wenn der Bauträger den Bauantrag vor dem 1.1.2003 gestellt hat.


Die wesentliche Änderung bei der Eigenheimzulage besteht darin, dass diese nur noch Familien oder Alleinstehenden mit Kindern gewährt werden soll. Wohneigentümer mit Kindern - und nur diese - sollen zukünftig anstatt der bisherigen Fördergrundbeträge in Höhe von 2 556 Euro für Neubauten beziehungsweise 1 278 Euro für Altbauten einen so genannten Familiengrundbetrag in Höhe von einheitlich 1 000 Euro erhalten. Die bisherige Kinderzulage in Höhe von 767 Euro soll auf 800 Euro erhöht werden. Eine Sonderregelung ist für Wohneigentümer ins Auge gefasst, die bei Baubeginn oder Erwerb der Wohnung noch kinderlos sind. Auch diese Wohneigentümer sollen die Förderung erhalten, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung ein Kind geboren wird. In diesem Fall soll die Förderung ab dem Jahr der Geburt des Kindes für acht Jahre gewährt werden. Eine Familie mit zwei Kindern beispielsweise würde nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregie-rung beim Bau oder Erwerb einer Wohnung über den Zeitraum von acht Jahren eine Förderung in Höhe von 2 600 Euro jährlich erhalten. Bisher beträgt die Förderung 4 090 Euro bei einem Neubau bzw. 2 812 Euro bei Erwerb eines Altbaus.


Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf eine Absenkung der Einkunftsgrenzen vor. Diese belaufen sich bisher im maßgeblichen Zweijahreszeitraum auf 81 807 Euro beziehungsweise 163 614 Euro bei Ehegatten und erhöhen sich um weitere 30 678 Euro je Kind. Diese Grenzen sollen auf 70 000 Euro beziehungsweise 140 000 Euro bei Ehegatten gesenkt werden. Der bisherige Erhöhungsbetrag für Kinder soll zwar im Grundsatz beibehalten werden, allerdings soll auch dieser auf 20 000 Euro reduziert werden. Zudem ist vorgesehen, künftig bei den Einkunftsgrenzen nicht mehr auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern auf die positive Summe der Einkünfte abzustellen. Verluste in einer Einkunftsart innerhalb des Zweijahreszeitraums bleiben damit künftig außer Betracht.