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Der Senator für Finanzen

Finanzsenator gibt steuerliche Hinweise zu Spendenaktionen für die Hochwasseropfer

28.08.2002

Der Senator für Finanzen weist darauf hin, dass es folgende Spendenmöglichkeiten zugunsten der Hochwasseropfer im Bundesgebiet gibt:


1. Spenden auf ein Sonderkonto:
Die zur Linderung der Katastrophenfolgen aufgrund des Augusthochwassers auf ein Sonderkonto eingezahlten Spenden, können grundsätzlich bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.


Was genügt als Nachweis?
Als Spendennachweis beim Finanzamt reicht, zumindest bis zum 31.12.2002, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts aus.


Was ist zu beachten?
· Aus dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Einzahlers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

· Die Spende muss auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden sein.


Was sind öffentliche Institutionen und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege?
· Öffentliche Institutionen sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen (z.B. ein Bundesland, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, IHK, Handwerkskammer oder andere Berufskammern, Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts).


· Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind z.B. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.


Wie erkenne ich ein Sonderkonto?
Im Rahmen des Spendenaufrufs verweisen die o.g. Institutionen auf ein Sonderkonto unter einem Stichwort, das im Regelfall auf die Hochwasserkatastrophe Bezug nimmt. Die Sonderkonten werden in der Regel durch Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen bekannt gegeben. Auch Spenden im Rahmen von Telefonaktionen der Fernsehgalaabende der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten gehen auf diese Sonderkonten und sind unter den genannten Voraussetzungen steuerbegünstigt.


2. Arbeitslohnverzicht zu Gunsten der Hochwasseropfer:
Vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber, auf Teile ihres Arbeitslohns zu Gunsten der im Bundesgebiet vom Hochwasser Betroffenen zu verzichten, werden von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen folgende Vorgehensweisen steuerlich begünstigt:


· Der Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber als Arbeitgeberbeihilfe an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens ausgezahlt.


· Der Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto oder Sonderkonto eingezahlt.


Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?
Der Arbeitslohn, auf den verzichtet wurde, unterliegt nicht der Besteuerung. Der Arbeitnehmer kann hierfür bei der Einkommensteuerveranlagung keinen Spendenabzug mehr geltend machen.


Was ist zu beachten?
Der Verzicht muss vor Fälligkeit des Arbeitslohns schriftlich erklärt werden. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber dem Lohnkonto beifügen. Im Falle einer Arbeitgeberbeihilfe muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden gekommen sind.


Wird der Arbeitslohn, auf den verzichtet wird, vom Arbeitgeber auf ein Spendenkonto überwiesen, muss der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (z.B. gemeinnütziger Verein; Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen) zuwenden und dies dokumentieren.