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Die Senatorin für Kinder und Bildung

Bildungsdeputation billigt Gesetzesentwurf zum Rauchverbot

09.02.2006

Die Deputation für Bildung hat heute (9.2.2006) den Entwurf für das Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen gebilligt und an den Senat zur Weiterleitung an die Bremische Bürgerschaft überwiesen. Das Rauchverbot soll generell für alle Personen gelten, die sich in Krankenhäusern aufhalten, in den Schulen und auf Schulveranstaltungen oder in den Kindergärten. Eng begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot soll es im Krankenhausbereich für Patientinnen und Patienten geben, bei denen ein Verbot des Tabakkonsums dem Therapieziel entgegensteht. Auch bei Schulveranstaltungen können im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden.


Der Gesetzentwurf sieht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro vor, wenn in den genannten Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung geraucht wird. Nach Ablauf des Beteiligungsverfahren wurden gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom September vergangenen Jahres zwei wesentliche Änderungen vorgenommen. Die erste regelt, dass das unmittelbare Umfeld von Schulen für die Pausen und andere Schulveranstaltungen in das Rauchverbot einbezogen wird. Das Umfeld wird durch die Schulkonferenz bestimmt, um den konkreten Bedingungen der jeweiligen Schule gerecht werden zu können.

Die zweite Änderung bezieht sich auf Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Schulleiterinnen und Schulleitern. Wenn Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen ihre Aufgabe zur Umsetzung des Gesetzes nicht oder nicht angemessen wahrnehmen, wird dies nicht über ein Bußgeld sondern ausschließlich disziplinarisch geahndet. An Privatschulen, an denen das Disziplinarrecht nicht gilt, kommt die Bußgeldregelung zum Einsatz.

Bei qualmenden Verstößen gegen das Rauchverbot, das heißt wenn öffentlich Bedienstete in der Schule, auf dem Schulgelände, auf Schulveranstaltungen oder in Pausen rauchen, besteht die Möglichkeit, sie disziplinarisch, aber auch im Wege eines Bußgeldverfahrens zu belangen.