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Senatskanzlei

Kooperationsverbot im Wissenschaftsbereich lockern - Bundesratssitzung am Freitag

Bürgermeister Jens Böhrnsen: Wichtiger und richtiger Schritt!

16.09.2014

Die Lockerung des so genannten Kooperationsverbotes im Wissenschaftsbereich steht diesen Freitag (19. September 2014) auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Bremer Senat hat heute (16. September 2014) beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b Absatz 1) soll dem Bund in Zukunft erlauben, Hochschulen dauerhaft finanziell zu fördern. Das im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 in die Verfassung eingefügte Kooperationsverbot erlaubt dem Bund bisher nur in engen Grenzen, den Wissenschaftsbereich finanziell zu fördern.

Die Neufassung des Grundgesetzartikels soll nun die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich schaffen. Bremens Bürgermeister Jens Böhrnsen: "Die Lockerung des Kooperationsverbotes ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung von Forschung und Lehre. Ein weiterer Schritt muss folgen: Die komplette Aufhebung des Kooperationsverbotes. Wir müssen es dem Bund möglich machen, auch in die Schulen zu investieren um damit den Ausbau von Ganztagsschulen und die Inklusion bundesweit voranzubringen."

[FETTHintergrund]
Nach bisher geltendem Recht ist eine institutionelle Förderung der Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung durch den Bund an Hochschulen nicht wie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen möglich. Vielmehr beschränkt sich die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Förderung im Hochschulbereich auf thematisch und zeitlich begrenzte Vorhaben der Wissenschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung. Der im Bundesrat nun vorliegende Gesetzentwurf sieht daher als Grundsatz vor, dass Bund und Länder in Fällen überregionaler Bedeutung auf der Grundlage von Vereinbarungen bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken können. Soweit diese Vereinbarungen im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, ist die Zustimmung aller Länder erforderlich, wobei dies aber - wie im geltenden Recht - nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten gilt.