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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Geänderte Vorschriften für Unternehmen im Umgang mit Abfall

Ab dem 1. Juni gilt eine neue abfallrechtliche Anzeige- und Erlaubnisverordnung

27.05.2014

Ab dem 1. Juni 2014 müssen auch wirtschaftliche Unternehmen - beispielweise Handwerker, Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen - das Befördern und Sammeln von Abfällen gegenüber der Abfallbehörde anzeigen, wenn sie mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammeln oder befördern.
Formulare hierfür können online abgerufen werden unter www.zks-abfall.de oder direkt elektronisch eingereicht werden: www.eAEV-Formulare.de

Am 20. November 2013 hat das Bundeskabinett die „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ beschlossen. Am 1. Juni 2014 tritt diese nun in Kraft. Kernstück der Verordnung ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Die Verordnung regelt konkret die Verfahrensvorschriften für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz und wie Erlaubnisse nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen erteilt werden. Die neue Verordnung konkretisiert darüber hinaus, welche Anforderungen an deren Zuverlässigkeit und Fach- sowie Sachkunde gestellt werden. Von der neuen Anzeige- und Erlaubnisverordnung für den Transport von Abfällen sind viele Unternehmen betroffen.

Die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist vom Unternehmen bei der zuständigen Abfallbehörde einzureichen. Sie besteht aus einem vierseitigen Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung. Davon füllt das Unternehmen drei Seiten aus und macht vorwiegend Angaben zum Unternehmen und zu den Verantwortlichen im Betrieb. Das Formular ist unter www.zks-abfall.de abrufbar. Die Anzeige kann auch elektronisch über das Internetportal www.eAEV-Formulare.de, das von den Bundesländern eingerichtet wurde, abgegeben werden. Die Anzeige kann so über das Internetportal schnell und bequem direkt erstellt und an die Behörde versandt werden.

Zuständige Behörde im Land Bremen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für Firmen, die ihren Sitz im Stadtgebiet Bremen und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven haben. Für Firmen mit Sitz im Stadtgebiet Bremerhaven ist das Umweltschutzamt des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig. Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind unter www.umwelt.bremen.de unter Abfall/Abfallüberwachung nachzulesen.
Wer zur Anzeige verpflichtet ist und diese nicht, falsch, unvollständig oder zu spät erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Für die gewerbsmäßige Beförderung von gefährlichen Abfällen besteht darüber hinaus eine Erlaubnispflicht. Die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, welche bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war, wird von der neuen Anzeige und Erlaubnisverordnung abgelöst. Lediglich unbefristet erteilte Transportgenehmigungen sind weiterhin gültig. Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, benötigen keine Erlaubnis. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei den genannten Behörden.