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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Silvesterknaller und Raketen rund ums Rathaus verboten

Feuerwerk in der Silvesternacht – Rücksicht ist auch an anderen Stellen gefragt

28.12.2010

2011 steht vor der Tür. Für viele ist das der Anlass für buntes Feuerwerk und laute Silvesterkracher. Auch in diesem Jahr gilt: Rücksicht ist gefragt.
Das Gewerbeaufsichtsamt des Landes Bremen weist deshalb darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper) mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit zwischen 18:00 Uhr am 31. Dezember 2010 und 01:00 Uhr am 1. Januar 2011 abgebrannt werden dürfen. Und weil Rathaus und Roland als Weltkulturerbe ganz besonders geschützt werden müssen, darf zum Schutz der historischen Bremer Wahrzeichen kein Silvesterfeuerwerk auf dem Marktplatz mehr abgebrannt werden. Dieses Verbot gilt für ein Gebiet im Umkreis von 150 Metern rund um das Rathaus – also auch rund um den Dom und die Kirche „Unser Lieben Frauen“.

Ebenfalls im 150-Meter-Umkreis sind Feuerwerk und Raketen verboten in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern, Tanklagern sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie im Hafengebiet. In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen dürfen Raketen während der Betriebszeit des Flugplatzes nicht abgebrannt werden. Generell ist es verboten, Seenotsignalmittel abzubrennen.

Beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht gilt allergrößte Vorsicht. Wichtig ist:
- Die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanweisung beachten.
- Raketen nur aus Flaschen mit sicherem Stand von der Straße aus starten.
- Mit Feuerwerk nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
- Feuerwerkskörper, die nicht explodiert sind, nicht anfassen.
- Tischfeuerwerk auf feuerfesten Unterlagen abbrennen und nicht in der Nähe von leicht entzündlichen Materialien.

Insbesondere wird davor gewarnt, unbedarft Signal- und Schreckschussmunition aus Schreckschuss- und Signalwaffen abzufeuern. Für Waffen zum Abfeuern von Signal- und Schreckschussmunition auf offener Straße ist eine besondere Erlaubnis in Form des Kleinen Waffenscheins sowie eine Schießerlaubnis erforderlich. Erlaubnisfreie Signalmunition dagegen darf auf dem eigenen Grundstück oder mit Zustimmung des Inhabers des Grundstücks abgefeuert werden. Das Abfeuern von Signal- und Schreckschussmunition von Balkonen in Wohnanlagen ist verboten.