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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Senat beschließt 28. Corona-Verordnung

Neufassung enthält unter anderem neue Regeln für Veranstaltungen

20.07.2021

In seiner heutigen (20. Juli 2021) Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen die 28. Corona-Verordnung verabschiedet. Vor dem Hintergrund niedriger Inzidenzen sowie steigender Impfquoten enthält die neue Corona-Verordnung weitere Lockerungen. Diese betreffen unter anderem die Abstandregelungen und die Anzahl der Teilnehmenden bei Veranstaltungen. Die Verordnung kann erst nach Befassung durch die Bremische Bürgerschaft in Kraft treten. Die Verordnung soll anschließend am Montag, den 2. August 2021, in Kraft treten.

Das Abstandsgebot wird angepasst. Es besteht kein Abstandgebot mehr in Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung, soweit das Kohortenprinzip vorgesehen ist. Selbiges gilt für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschulen, sofern ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in Geschäften, im Öffentlichen Personenverkehr, an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen bestehen. In sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchsverkehrs zugänglich sind, wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgehoben, sofern ein geeignetes Schutz-und Hygienekonzept vorliegt. Ausgenommen davon sind Gerichte, Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes. Hier bleibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.

Weiterhin müssen Kinder unter sechs Jahren keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gilt auch eine Stoffmaske, die Tröpfchen zurück hält, als Mund-Nasen-Bedeckung. Personen ab 16 Jahren müssen – wo vorgeschrieben – eine OP-Maske, einer Maske der Standards "KN95/N95", "FFP2" oder medizinische Gesichtsmaske tragen.

Weitere Veränderungen gibt es bei Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen sind mit höchstens 25.000 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Ausgenommen davon sind Personen aus einem Hausstand. Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ein Schutz-und Hygienekonzept sowie eine Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen bedürfen einer Genehmigung. Darüber hinaus müssen alle teilnehmenden Personen ein negatives Testergebnis vorlegen. Messen und Kongresse sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 und höchsten 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen und Veranstaltungen im Freien mehr als 1.000 und höchstens 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumen hat der Veranstalter oder die Veranstalterin eine technische Lüftung der Veranstaltungsräume mit Frischluftzufuhr zu gewährleisten.
  • Wenn bei Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften eine Sitzplatzpflicht besteht, reduziert sich der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Meter auf 1,0 Meter. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt diese Regelung nur, wenn es eine technische Lüftung mit Frischluftzufuhr im Veranstaltungsraum gibt.
  • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 150 Personen und Veranstaltungen im Freien mit maximal 250 Personen gelten keine Abstandsregelungen, sofern alle teilnehmen Personen ein negatives Testergebnis vorlegen und eine Namensliste von allen teilnehmenden Personen zur Kontaktnachverfolgung geführt wird.

Wenn die Inzidenz von 35 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts an drei Tagen in Folge in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven überschritten wird, kann die jeweils örtlich zuständige Behörde durch eine Allgemeinverfügung lokale Maßnahmen ergreifen.

Korrekturhinweis:
In der ersten Version enthielt diese Pressemitteilung die fehlerhafte Aussage, die Kontakbeschränkungen seien aufgehoben. Dies ist hier entnommen.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de