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Der Senator für Finanzen

Senat beschließt Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz

07.05.2019

Ab 2020 bekommt Bremen jährlich 400 Millionen Euro Sanierungshilfen vom Bund, wenn es seine Verschuldung Schritt für Schritt abbaut – in fünf Jahren um insgesamt 400 Millionen Euro. Der Senat hat heute (7. Mai 2020) die Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz beschlossen (siehe Download). Darin werden die genauen Modalitäten, welche Vorgaben zur Auszahlung der Sanierungshilfen erfüllt sein müssen und wann diese gezahlt werden, ausgeführt. Finanzsenatorin Karoline Linnert freut sich über die jetzt zwischen dem Bund und Bremen geeinte Vereinbarung: „Wir haben jetzt alle Detailfragen geklärt; zum Beispiel was bei der Berechnung der Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt wird und in welcher Höhe und welchem Zeitraum Kredite getilgt werden müssen. Bremen ist und bleibt vertragstreu. Es ist gut, dass bei der Tilgung eine gewisse Flexibilität innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums ermöglicht wird. Die Sanierungshilfen sind ein wichtiger Beitrag, um - nach der Entschuldung beider Städte – die Schulden des Landes Bremen langsam aber sicher abzubauen.“

Zentrale Punkte der Verwaltungsvereinbarung:

  • Bremen muss innerhalb von fünf Jahren Kredite in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro tilgen – jährlich mindestens 50 Millionen Euro.
  • Die Schuldentilgung darf nicht durch Kreditaufnahmen über Sondervermögen konterkariert werden.
  • Bei einem begründeten Ausnahmefall - wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder ähnliche außergewöhnliche Notlagen – kann das Land Bremen die Zahlung der Sanierungshilfe beantragen, auch wenn die vereinbarte Tilgungsrate nicht erreicht wird.
  • Wird die vertraglich vereinbarte Schuldentilgung nicht erreicht und liegt kein begründeter Ausnahmefall vor, wird die Sanierungshilfe um den fehlenden Betrag gekürzt. Wenn die nicht erfolgte Tilgung nachgeholt wird, zahlt der Bund in dem entsprechenden Jahr die zuvor einbehaltene Sanierungshilfe zusätzlich aus.
  • Der Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen wird bei der Berechnung von Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Darlehensvergaben und Darlehensrückflüsse – zum Beispiel Bafög-Leistungen.
  • Hohe, plötzliche Steuereinbrüche (wie zum Beispiel im Jahr 2010) können kurzfristig nicht durch Einsparungen aufgefangen werden. Um Planungssicherheit zu schaffen, wird bei der Berechnung der Einnahmen die Steuerschätzung vom Mai des Vorjahres zugrunde gelegt.

PDF-Download: Verwaltungsvereinbarung zum Sanierungshilfengesetz (pdf, 276.2 KB)