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Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

Klares Signal gegen sexuelle Belästigung: Landesfrauenbeauftragte lobt neue Dienstanweisung für öffentlichen Dienst

13.11.2018

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (13.11.2018) eine Neufassung der Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beschlossen. „Damit wird das schon etablierte Verfahren, das Opfern von Belästigung Anlaufstellen und Abläufe aufzeigt, deutlich verbessert. Es ist erneut ein Signal an alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, dass das Land als Arbeitgeber sexueller Belästigung und Sexismus am Arbeitsplatz – das meint nicht nur Grapschen oder gar Gewalt, sondern auch anzügliche Sprüche, Gesten, Mails oder Bilder – entschieden entgegentritt und Täter mit spürbaren Konsequenzen zu rechnen haben“, begrüßt Landesfrauenbeauftragte Bettina Wilhelm den heutigen Senatsbeschluss.

Neu an der Dienstanweisung, die in ihrer ersten Fassung seit 2012 galt, ist die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle bei der Senatorin für Finanzen sowie die Angabe von zeitlichen Fristen, innerhalb derer eine Beschwerde zu bearbeiten ist. „Hier hat es in der Vergangenheit gelegentlich gehakt, sodass betroffene Beschäftigte im Unklaren blieben, wie es um ihre Beschwerde gestellt ist. Mit den klaren zeitlichen Vorgaben der Dienstanweisung wissen sie nun, woran sie sind“, erklärt Bettina Wilhelm, „und eine zentrale Beschwerdestelle kann sehr viel qualifizierter und unabhängiger auf Betroffene eingehen, als es bisher dezentral in den Ressorts oder Dienststellen möglich war.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten davor zu schützen. Die jetzt beschlossene Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz setzt das AGG um – sie gilt für die dem Senat zuzuordnenden Organisationseinheiten der Freien Hansestadt Bremen und damit für alle dort Beschäftigten. Sie definiert anhand von Beispielen, was Belästigung ist. Dazu zählen Bemerkungen, Gesten oder Verhaltensweisen sexuellen Inhalts, das Zeigen oder sichtbares Anbringen sexualisierter Darstellungen, Telefonate, Briefe oder Mails mit sexuellen Anspielungen, unerwünschte sexuelle Handlungen, unangemessene körperliche Berührungen und natürlich sexuelle Übergriffe und Gewalt.

Wenn Opfer von Belästigung sich an die zentrale Beschwerdestelle wenden, wird hier der oder die Beschuldigte sowie gegebenenfalls Zeuginnen und Zeugen angehört. Diese so genannte Sachverhaltsprüfung soll nicht länger als einen Monat dauern. Danach wird die Dienststellenleitung der beschuldigten Person über das Ergebnis informiert. Mögliche Sanktionen reichen dann von einem persönlichen Gespräch bis hin zur Strafanzeige. Vor ihrer Beschwerde und auch parallel zum Verfahren bieten verschiedene Einrichtungen den Betroffenen Beratung und Unterstützung. Hier zählen die Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt (ADE) oder die Betriebliche Sozialberatung (BSB) bei Performa Nord.