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Der Senator für Inneres und Sport

„Altfallregelung“ im Ausländerrecht weiter ungeklärt

14.10.2009

Innenminister und -senatoren fordern Bundesinnenminister zum Handeln auf

Zum Ende des Jahres laufen bundesweit fast 30.000 nach § 104a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der so bezeichneten Altfallregelung erteilte Aufenthaltserlaubnisse aus. Eine Verlängerung ist nach der derzeit geltenden Gesetzeslage nur möglich, wenn die Betroffenen ihren Lebensunterhalt sichern können. Nachdem eine einvernehmliche Regelung in dieser Frage bislang noch nicht erzielt werden konnte, haben die Innensenatoren von Bremen und Berlin und die Innenminister von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt den Bundesinnenminister heute mit einem gemeinsamen Schreiben aufgefordert, eine kurzfristige Lösung herbeizuführen.


Ohne Regelung stehen nahezu 30.000 Ausländer im nächsten Jahr vor der Abschiebung, obwohl sie inzwischen als Alleinstehende 8 ½ Jahre oder mit ihren Kindern seit 10 ½ Jahren im Bundesgebiet wohnen.
Es muss also eine Lösung für nahezu 30.000 Menschen gefunden werden, die sich insbesondere durch den Schulbesuch ihrer Kinder in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert haben und denen nach der Regelung des § 104a AufenthG „vorgeworfen“ würde, dass sie bisher keinen zureichenden Arbeitsplatz gefunden haben, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen zu sichern. Angesichts der sich aus der Wirtschaftssituation ergebenden allgemeinen Schwierigkeiten in vielen Regionen Deutschlands, Arbeitsplätze im gering qualifizierten Bereich zu finden, wird jedoch nicht nur eine Verlängerung der derzeitigen Probeaufenthaltserlaubnisse, sondern eine dauerhafte Lösung dieser Frage erforderlich.
Allein in Bremen wären hiervon voraussichtlich mehrere hundert Personen betroffen. „Für diese Bevölkerungsgruppe, die sich zu einem großen Teil seit Jahren aktiv um eine Integration bemüht, muss eine akzeptable Regelung gefunden werden“, erläuterte Bremen Innensenator Mäurer.


Die SPD-Innenminister und -senatoren haben dem Bundesinnenminister daher im wesentlichen folgende Regelung vorgeschlagen:


Ausländischen Staatsangehörigen wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt, wenn sie

  • bis zum 31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG waren,
  • den Nachweis erbringen können, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um die Sicherung des Lebensunterhaltes für die eigene Person, gegebenenfalls auch für die Familie, durch eigenes Erwerbseinkommen bemüht haben; hierzu zählt auch die Bewerbung um einen Arbeitsplatz,
  • sich ehrenamtlich gesellschaftlich engagieren.


Durch das Erfordernis eines ehrenamtlichen Engagements der Betroffenen – sei es durch Mitarbeit in karitativen Organisationen, sei es durch eine Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr oder in Hilfsorganisationen, durch eine Betreuung von Jugendlichen beim Sport oder durch Elternmithilfe in der Kindertagesstätte oder ähnliches – soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen, denen durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne einer aktiven Integrationspolitik entgegen gekommen werden soll, auch ihren Beitrag für die Gesellschaft leisten.


Eine etwaige gesetzliche Regelung durch Änderung des § 104a AufenthG oder eine Regelung auf der Innenministerkonferenz Anfang Dezember 2009 würde zu einem so späten Zeitpunkt kommen, dass sie wegen der Vielzahl der Fälle verwaltungsorganisatorisch kaum noch umgesetzt werden könnte. Wenn aber die Verlängerung der noch bestehenden Erlaubnisse nicht bis zum 01.01.2010 erfolgt, fallen die Menschen aus ihrem jetzigen Aufenthaltsstatus in den bloßen Status einer Duldung zurück, was die Konsequenz nach sich zieht, dass Arbeitsangebote oder Ausbildungsplatzangebote für diese Menschen nicht mehr verfügbar wären, weil sowohl Arbeitgeber wie Ausbildungsstätten in der Regel einen gesicherten Aufenthaltsstatus verlangen.