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Der Senator für Finanzen

Beitrag zu mehr Transparenz und Kontrolle

13.10.2009

Senat beschließt Entwurf für Sondervermögensgesetz

Aus der Senatssitzung


Der Senat hat heute (13.10.2009) den Entwurf eines Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden beschlossen. „Sondervermögen und Eigenbetriebe werden mit diesem Gesetz enger an Senat und Parlament angebunden,“ erklärt Finanzstaatsrat Dieter Mützelburg. Er nennt ein Beispiel: „Über einzelne Investitionenen, die mehr als 250.000 Euro kosten, muss die Bürgerschaft entscheiden.“

Der Senat hat bereits beim Beteiligungsmanagement mit dem Handbuch Beteiligungsmanagement umfassende, transparente und verbindliche Standards für die Steuerung privatrechtlicher Beteiligungen Bremens festgelegt. Mit dem vorgelegten Entwurf eines Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden wird auch der ausgelagerte Bereich der Sondervermögen umfassend und transparent geregelt. Für diese Bereiche galten bisher nur Teile des Haushaltsrechtes, ein übergeordneter gesetzlicher Rahmen bestand in Form des Bremischen Eigenbetriebsgesetzes lediglich für Eigenbetriebe, nicht aber für sonstige Sondervermögen.

Mit dem Gesetzentwurf wird ein übergeordneter gesetzlicher Rahmen für insgesamt 10 Eigenbetriebe und 11 sonstige Sondervermögen beschlossen. Eigenbetrieben und sonstigen Sondervermögen ist gemein, dass sie als Sondervermögen die Wirtschaftsplanung und Rechnungslegung getrennt vom Landes- und den kommunalen Haushalten vornehmen. Die Sondervermögen in Bremen bewirtschaften aufgrund einer Senatsentscheidung aus dem Jahr 2003 den Großteil des bremischen Vermögens. So gehören beispielsweise die Hafenanlagen, alle Schulgebäude und Kindergartengebäude sowie sämtliche Straßen und Wege zu den sonstigen Sondervermögen. Als Eigenbetriebe firmieren unter anderem die Volkshochschule, die Stadtbibliothek, KiTA Bremen und Werkstatt Bremen.

Die selbständige Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Sondervermögen führte dazu, dass die Bremische Bürgerschaft als Haushaltsgesetzgeber in diesem Bereich weniger Einfluss hatte als bei der Aufstellung und dem Vollzug des städtischen Haushaltes und des Landeshaushaltes. Zwar wurden die Wirtschaftspläne der Sondervermögen bislang dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt, über deren Aufstellung und Abweichungen im Vollzug durften aber die Eigenbetriebs- und Sondervermögensausschüsse bislang in eigener Zuständigkeit beschließen. Dies führte dazu, dass der Großteil des öffentlichen Vermögens gar nicht mehr unmittelbar dem Budgetrecht der Bürgerschaft unterlag. Sollte eine Investition erweitert oder verändert werden, erfuhr die Bürgerschaft nichts davon.

Mit dem Gesetzesentwurf wird umfassende Transparenz hergestellt. Der Bremischen Bürgerschaft werden Informationsrechte eingeräumt: Sie hat Anspruch auf regelmäßige Controllingberichte über die Wirtschaftsführung der Sondervermögen. Leitlinie bei dem Gesetzesvorhaben war weiter, dass dem Haushaltsgesetzgeber bei Sondervermögen im gleichen Umfang Beschlussrechte zukommen, wie es bei den Kernhaushalten der Fall ist. Daher soll die Bürgerschaft die Wirtschaftspläne einschließlich der Investitionsplanung künftig im Rahmen der Haushaltsaufstellung beraten und beschließen. Gleiches gilt, wenn aufgrund aktueller Entwicklungen wesentliche Mehrkosten entstehen oder Investitionsvorhaben sich wesentlich verändern: Immer ist die Bremische Bürgerschaft zu beteiligen.