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Bundesratspläne zur Beseitigung der Informationsfreiheit gegenüber Finanzaufsichtsbehörden stoßen auf heftige Kritik

29.01.2009

Mit Unverständnis reagiert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Sven Holst, auf den jüngsten Vorstoß des Bundesrates, den Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht auszuschließen. Gerade in der gegenwärtigen Finanzkrise, die vom Verlust des Vertrauens in die Tätigkeit der Finanzdienstleister wie auch der staatlichen Kontroll- und Aufsichtsorgane insbesondere durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprägt sei, könne die Parole nur „Mehr, aber nicht weniger Transparenz“ lauten, so Holst. Nur so könne verlorenes Vertrauen in den Finanzsektor zurückgewonnen werden. Wenn es dem Bundestag ernst sei mit dem Vorhaben, mehr Transparenz in der öffentlichen Verwaltung herzustellen, so könne er diesen Bundesratsvorschlag nur entschieden zurückweisen.

Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes zugleich eine Änderung des erst seit Januar 2006 geltenden Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vorgeschlagen. Nach den bisherigen Regelungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang auch zu den bei Finanzaufsichtsbehörden vorhandenen Informationen. Geht es jedoch nach dem Vorschlag des Bundesrates, so sollen künftig die Behörden der Finanz-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht generell nicht mehr zur Informationsgewährung verpflichtet sein. Hintergrund des auf eine Initiative Bayerns zurückgehenden Bundesratsvorstoßes sind Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M., das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstinstanzlich zur Gewährung der Akteneinsicht in bestimmte Aufsichtsverfahren gegenüber Kreditinstituten verpflichtet hatte.

„Stichhaltige Argumente für die geplante Gesetzesänderung gibt es nicht“, so Holst, „denn bereits nach der derzeitigen Fassung des Informationsfreiheitsgesetzes dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur mit Einwilligung des Betroffenen offenbart werden, sind personenbezogene Daten grundsätzlich geschützt und die Finanzaufsichtsbehörden bei nachteiligen Auswirkungen des Offenbarwerdens von Informationen im konkreten Einzelfall zur Verweigerung der begehrten Information berechtigt.“ Die Begründung des Bundesrates zum Novellierungsvorschlag ist daher nicht nachvollziehbar. Es bleibt somit viel Raum für Spekulationen zur Motivation des Bundesrates. Fest steht jedenfalls eins: Kommt die Novelle, können sich Geschädigte, die gegenüber ihren Kreditinstituten Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, nicht mehr auf die durch Akteneinsicht erlangten Informationen der Finanzaufsicht stützen.

Mit entschiedener Ablehnung hat am 26. Januar auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland, der der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Sven Holst, angehört, in einer Entschließung auf diesen Änderungsvorschlag reagiert (www.informationsfreiheit.bremen.de).