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Senatskanzlei

Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Senats

02.01.2008

Abbruch des 2. Auswahlverfahrens bei der Ortsamtsleiterbesetzung in Burglesum ist rechtmäßig

In seinem heutigen (2.1.2008) Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen festgestellt, dass der Abbruch des zweiten Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle der Ortsamtsleiterin / des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Burglesum rechtlich nicht zu beanstanden und im Ergebnis sachgerecht ist. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Senats, infolge der Änderung des Beirätegesetzes das zweite Auswahlverfahren aufzuheben.


Die am 13. Juli 2007 in Kraft getretene Änderung des Beirätegesetzes hat die Mitwirkungsrechte des Beirates bei der Ortsamtsleiterwahl bestärkt und bestimmt, dass die Ortsamtsleiter von den jeweiligen Beiräten vorgeschlagen und vom Senat haupt- oder ehrenamtlich berufen werden. Deshalb hatte der Senat seinen ursprünglichen Beschluss vom 17. April 2007 aufgehoben und leitete ein neues Besetzungsverfahren für die Stelle des Ortsamtsleiters auf neuer Gesetzesgrundlage ein.


In diesem Verfahren sprach sich der Beirat Burglesum mehrheitlich dafür aus, den derzeitigen stellvertretenden Leiter des Ortsamtes Vegesack dem Senat zur Berufung als Ortsamtsleiter in Burglesum vorzuschlagen. Eine abschließende Entscheidung zur Stellenbesetzung ist nach dem heutigen Beschluss dennoch nicht möglich. Das Gericht hat entschieden, dass die vakante Stelle weiterhin nicht besetzt werden darf.


Das Gericht beanstandet, dass im Auswahlverfahren der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Der Senat wird diese Beanstandungen nach Eingang der Entscheidungsbegründung umgehend prüfen und in das weitere Verfahren einbeziehen.