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Der Senator für Finanzen

Neue Steuervorteile für Spender und Einkommen aus ehrenamtlichem Engagement

11.10.2007

„Auf das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger sind Gesellschaft und Staat heute mehr denn je angewiesen. Deshalb ist es richtig, Spenden und Ehrenamt steuerlich zu fördern“, erklärt Finanzsenatorin Karoline Linnert. Sie begrüßt ausdrücklich, dass der Bundesrat jetzt dem „Gesetz zur Förderung des bürgerlichen Engagements“ zugestimmt hat. „Dadurch sind die steuerlich absetzbaren Summen deutlich erhöht worden.“ Insbesondere Stiftungen profitieren von der neuen Regelung. „Gerade wir in Bremen mit einer Vielzahl bedeutender Stiftungen wissen, wie wichtig deren Engagement ist.“
Im einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:
Übungsleiterpauschale
Die sogenannte Übungsleiterpauschale (Freibetrag für Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten z.B. Trainer in Fußballvereinen) ist von 1.848 Euro auf 2.100 Euro jährlich angehoben worden.
Neuer Freibetrag für allgemeine Ehrenämter
Dieser Freibetrag für Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich beträgt 500 Euro. Diese Pauschale wird nicht zusätzlich zu anderen Pauschalen gewährt.
Vereinfachter Spendennachweis
Grundsätzlich ist die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und anderen Zuwendungen ein Spendennachweis nach amtlichen Muster. Der sogenannte vereinfachte Spendennachweis – hier reichen ein Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsnachweis der Bank - ist nun bis 200 Euro (vorher: 100 Euro) möglich.
Höchstgrenzen
Die Höchstgrenze für den steuerlichen Spendenabzug hat sich einheitlich auf 20 Prozent (vorher 5 bzw. 10 Prozent) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders erhöht. Hierdurch können ein Fünftel der Einkünfte durch Spenden steuerlich vermindert werden.
Die darüber hinausgehenden Spenden können unbegrenzt in folgenden Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Stiftungen
Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen ist von 307.000 Euro auf 1 Million Euro (höchstens alle 10 Jahre) angehoben worden. Die bisherige Beschränkung auf das Gründungsjahr der Stiftung ist weggefallen.
Alle Änderungen gelten bereits für Einnahmen und Zahlungen ab dem 01.01.2007.