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Bremer Datenschützer fordert:
Keine Daten aus den Melderegistern an rechtsradikale Parteien

15.09.2000

Rechtsradikale Parteien erhalten – wie alle Parteien - im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen auf Anforderung Daten aus amtlichen Melderegistern. Der Bremer Datenschützer Sven Holst dazu: „ Rechtsradikalen Parteien sollte der Weg zu Bevölkerungsgruppen, die für deren Parolen zugänglich sind, nicht noch mit staatlichen Daten geebnet werden. Holst fordert daher: “Keine Daten aus den Melderegistern an rechtsradikale Parteien!“

Zur Zeit finden auf Bundesebene die Arbeiten zur 3. Melderrechtsrahmengesetz-Novelle statt. Der Bremer Datenschützer fordert daher den Bund auf zu prüfen, ob im Melderechtsrahmengesetz (MRRG) bundesweit ein Verbot für die Übermittlung von Meldedaten an rechtsradikale Parteien aufgenommen werden kann.

Tatsache ist, dass rechtsradikalen Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen von den Meldebehörden immer wieder elektronisch fein aufbereitet Daten der wahlberechtigten Bürger zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht auf Anforderung der Parteien in der Regel auf Diskette oder Datenbändern, die automatisiert weiter verarbeitet werden können. Dabei werden in der Regel von den rechtsradikalen Parteien Name und aktuelle Anschrift der zu einem bestimmten Stichtag Wahlberechtigten zielgenau selektiert nach Altersgruppen angefordert und von den Meldebehörden übermittelt. Eine räumlichen Gliederungen kann dann einfach nach Postleitzahlen und Wahlkreisen erfolgen.

Gehäufte Beschwerden Betroffener bei den Datenschutzbeauftragten über rechtsradikale Wahlwerbung machen deutlich, dass eine sehr hohe Anzahl der Bürgerinnen und Bürger mit der Übermittlung ihrer Daten an rechtsradikale Parteien nicht einverstanden ist.

Die Parteien sind zwar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, die übermittelten Meldedaten nur für konkret anstehende Wahlen zu nutzen und sie im Anschluß daran zu löschen; die Einhaltung dieser Vorschriften durch rechtsradikale Parteien ist aber durch die Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzaufsichtsbehörden faktisch nicht sicherzustellen. Es können immer Datenkopien erstellt werden, die die Parteien ihren Unterorganisationen zur Verfügung stellen und die von diesen für ganz andere Zwecke genutzt werden.

Nicht zuletzt auch deswegen hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits am 05./06. März 1998 einen Beschluß gefaßt, im dem sie fordert, Daten aus dem Melderegister an Parteien von der Einwilligung der Betroffenen abhängig zu machen. Der Bremer Datenschützer fordert, das Problem grundsätzlich anzugehen.

Holst: „Nur wenn endlich unterbunden wird, dass rechtsradikalen Parteien Melderegisterdaten zur Verfügung gestellt werden, kann verhindert werden, dass diese und ihre Organisationen für das rechtsstaatliche Gedankengut empfindliche Bevölkerungsgruppen insbesondere Jugendliche zielgenau anschreiben können.“

Der Bremer Datenschützer macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass auch die Länder die rechtlichen Möglichkeiten für Kommunal- und Landtagswahlen prüfen sollten um in ihren Meldegesetze entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Er spricht sich dabei dagegen aus, allen Parteien vor Wahlen keine Daten aus dem Melderegister mehr zur Verfügung zu stellen. Holst: „Es kann nicht angehen, dass demokratischen Parteien keine Daten für die Wahlwerbung zur Verfügung gestellt werden, nur weil rechtsradikale Parteien mit den Daten eventuell Missbrauch betreiben. Auch die Beschwerden der Bürger gegenüber dem Datenschutzbeauftragten machen nämlich deutlich, dass sich die meisten Bürger über rechtsradikale Post ärgern, aber nichts dagegen hätten, weiter Informationen von den demokratischen Parteien zu erhalten.“

Falls ein Datenübermittlungsverbot nicht gesetzlich durchsetzbar ist, sollte wenigstens mit einer differenzierten gesetzlichen Einwilligungsregelung den rechtsradikalen Parteien der Zugriff auf die Meldedaten erschwert werden. Die in vielen Meldegesetzen jetzt vorgesehene Widerspruchslösung trifft nicht, weil zum einen diese Erklärung nur pauschal bezogen auf alle Parteien abgegeben werden kann und Jungwähler, die häufig noch bei ihren Eltern wohnen und sich daher nicht selbst angemeldet haben, ihr Widerspruchsrecht nicht kennen.