Sie sind hier:

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Leitungswechsel im Offenen Vollzug

18.08.2000

In der Justizvollzugsanstalt Bremen im Bereich des Offenen Vollzuges wird heute der bisherige Teilanstaltsleiter Hans-Günter Hüffer in den Ruhestand verabschiedet. Hüffer war nach seiner Zeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr und einem Studium der Sozialpädagogik zunächst lange Jahre als Sozialarbeiter im Bremer Justizvollzug tätig. In den achtziger Jahren wurde er zunächst stellvertretender Leiter des Offenen Vollzuges, später stellvertretender Leiter des Jugendvollzuges. Diese Position hatte er viele Jahre lang inne, bis er Ende der neunziger Jahre dann als Teilanstaltsleiter zum Offenen Vollzug wechselte.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bremen, Dr. Ines Kalisch, freut sich, dass sie es ist, die ihm heute die Urkunde überreichen darf. Dr. Kalisch war, bevor sie Anstaltsleiterin wurde, Leiterin des Jugendvollzuges und hatte in Hüffer einen Stellvertreter, der ihr in dieser Position immer eine große Stütze gewesen ist. Wegen seiner Kompetenz, gepaart mit einer freundlichen Art, war Hüffer in der Anstalt und beim Senator für Justiz und Verfassung sehr geschätzt.

Die Nachfolgerin von Hüffer, Luise Morgenthal, hat ebenfalls in dieser Woche ihren Dienst angetreten. Frau Morgenthal ist Juristin und war vor ihrer jetzigen Position beim Senator für Justiz und Verfassung tätig. Zu ihren dortigen Aufgabengebieten gehörte u.a. die Zuständigkeit für den Jugend- und Frauenvollzug und die Bearbeitung von Beschwerden.


Zur Information:
Der Offene Vollzug Am Fuchsberg ist eine Teilanstalt der Justizvollzugsanstalt und verfügt über 122 Haftplätze für männliche Insassen und acht Haftplätze für Frauen. Zur Zeit sind etwa 90 Strafgefangene dort untergebracht. Die Aufnahme in den Offenen Vollzug erfolgt bei Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verbüßen und bei Gefangenen, die nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug etwa 1,5 Jahre vor ihrer Entlassung stehen. Voraussetzung ist, dass die Gefangenen für diese Vollzugsart geeignet sind. Deshalb wird zunächst geprüft, ob keine Gefahr von weiteren Straftaten oder einer Flucht erkennbar ist. Aus dem Offenen Vollzug heraus können die Strafgefangenen einem normalen Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt nachgehen und haben so die Möglichkeit, durch eigenen Verdienst Opfer zu entschädigen, ihre Familien zu unterstützen und Schulden zu tilgen.