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Der Senator für Inneres und Sport

Innendeputation beschließt neue Gewahrsamsordnung

22.05.2002

Die Deputation für Inneres hat während ihrer Sitzung heute Mittag (22. Mai) auf Vorschlag des Senator für Inneres, Kultur und Sport einer Gewahrsamsordnung zugestimmt, die die Durchführung der Abschiebungshaft im Rahmen des Polizeigewahrsams in Bremen und Bremerhaven regelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist notwendig geworden, nachdem Senat, Innendeputation und Bürgerschaft Ende 2001 erstmals ein Gesetz über den Abschiebegewahrsam verabschiedet hatten.

Die Gewahrsamsordnung regelt Einzelheiten über die Durchführung des Abschiebungsgewahrsams, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen. Dazu gehören Regelungen über die Rechte und Pflichten der Insassen wie Besuchszeiten, Beschwerderecht, Unterbringung, Verpflegung, Post und Telefon, Freizeit- und Sportmöglichkeiten sowie die Betreuung durch Anwälte, Ärzte, Seelsorger und Sozialarbeiter.

Zur Kritik der Opposition und des daraus offenbar resultierenden Zeitungsartikels vom heutigen Tage bemerkte Innensenator Dr. Kuno Böse: „Eine Emotionalisierung der Diskussion um den Abschiebegewahrsam ist nicht angebracht. Wer das Beispiel ‚Schwangere‘ publiziert, verkennt, dass es sich erstens um Ausnahmefälle handelt und zweitens über die Ingewahrsamnahme immer ein Richter zu entscheiden hat.“ Gleichwohl muss eine Gewahrsamsordnung schon aus Gründen der Rechtssicherheit alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten erläutern.

Die Innendeputation beschloss heute zudem über die Zusammensetzung eines Beirates nach §11 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschiebegewahrsam. Der fünfköpfige Beirat besteht demnach aus zwei Vertretern von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (davon 1 Vertreter Bremerhavens), einem Vertreter der Kirchen, einem Vertreter des Dachverbandes der Ausländerkulturvereine und einem Vertreter der Ärztekammer Bremen.

Innensenator Dr. Böse stellte noch einmal klar, dass so genannte Abschiebehäftlinge keine Haftstrafe verbüßen und auch keine verurteilten Straftäter sind. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können in Abschiebegewahrsam genommen werden, wenn sie sich bislang einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland entzogen haben.