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Der Senator für Inneres und Sport

Neue Verordnungen über das Halten von Hunden treten am 4.7.2000 in Bremen und Bremerhaven in Kraft

30.06.2000

Für "Kampfhunde" gilt Leinen- und Maulkorbzwang

"Künftig sind Menschen in Bremen wesentlich besser gegen Angriffe gefährlicher Hunde gesichert", erklärt Innensenator Dr. Bernt Schulte. "Bremen und Bremerhaven gehören zu den ersten Städten in Deutschland, die neue Regelungen in Kraft gesetzt haben, um die Gefährdung durch solche Hunde und das falsche Verhalten ihrer Halter zu verringern."


Am Montag, dem 3. Juli 2000 wird die novellierte Verordnung über das Halten von Hunden verkündet; sie tritt am Dienstag, dem 4. Juli in Kraft. Hiernach gelten bestimmte Hunderassen von vornherein als gefährlich und dürfen daher außerhalb des befriedeten Besitztums nur angeleint und mit Maulkorb geführt werden. Diese Auflagen gelten für folgende Hunderassen:


  • Bullterrier,
  • American Pit-Bull-Terrier,
  • Mastino Napolitano,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastin Espanol,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Bandog,
  • Tosa Inu
  • sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.


Außerdem gilt künftig ein Genehmigungsvorbehalt für den Neuerwerb von Kampfhunden. Wer sich einen Kamphund neu zulegen will, muss vorher in einem Antrag beim zuständigen Stadtamt seine Zuverlässigkeit nachweisen und begründen, warum er unbedingt einen Hund dieser Rasse benötigt. Da hier praktisch kaum ein Grund anerkannt werden wird, geht der Senator für Inneres, Kultur und Sport davon aus, dass diese Regelung die Zahl der "Kampfhunde" in Bremen deutlich reduzieren wird.


Wer einen Hund der genannten Rassen heute bereits hält, muss dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung beim Stadtamt anzeigen. Diese Hunde sind - wie auch andere gefährliche Hunde - verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass keine Gefährdungen von Menschen oder anderen Tieren entstehen können. An jedem Eingang des Besitztums ist ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht Gefährlicher Hund!" anzubringen. Die Haltung dieser Tiere auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Leinen- und Maulkorbzwang zulässig. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport appelliert an die Pflicht und das Verantwortungsbewusstsein der Halter, ihren Hund nicht einfach auszusetzen, sondern auch weiterhin nach den neuen Regelungen zu halten.


Die Polizei wird die Einhaltung der Verordnung kontrollieren und Personen anzeigen, die sich nicht daran halten. Die Polizeibehörden haben ein Informationsheft zusammengestellt, aus dem die Beamten z.B. die Hunderassen erkennen können. Hinweise auf unkorrekte Haltung nehmen alle Polizeidienststellen und das Stadtamt entgegen.


"Die verschärfte Verordnung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die von bestimmten Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen in Bremen erheblich zu verringern", erläutert In-nensenator Dr. Bernt Schulte. Darüber hinaus wird eine gesetzliche Regelung für das Verbot von Zucht und Handel dieser Hunderassen vorbereitet. Sie soll so schnell wie möglich vorgelegt werden.

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Für Hunde, die bereits aufgefallen sind, kann die Behörde unabhängig von der Rasse Leinenzwang, Maulkorbzwang verhängen und dem Halter ggfs. auch die Haltung untersagen. Das gilt für alle Hunderassen. Der Halter kann, je nach Schwere des Vorfalls, mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM belegt oder auch strafrechtlich verfolgt werden.


Der Senator für Inneres, Kultur und Sport weist darauf hin, dass Anleinzwang für alle Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, in Park-, Garten- und Grünanlagen, in der freien Landschaft zwischen 15.3. und 15.7. sowie auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse zwischen 1.4. und 30.9. besteht. Anleinzwang besteht außerdem generell für läufige Hündinnen. Ferner dürfen Hunde nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden. Auf Rasenflächen in öffentlichen Parks, die als Spiel- oder Liegewiese gekennzeichnet sind, sind Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März erlaubt.


Wer Hunde führt, muss verhindern, dass sie Personen oder andere Tiere ausdauernd anbellen, anspringen, anfallen oder sonst nicht unerheblich beunruhigen. Ferner dürfen Hunde öffentliche Gehwege oder Grünflächen nicht verunreinigen oder beschädigen. Verunreinigungen müssen unverzüglich beseitigt werden.