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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sozialhilfeempfänger, die nicht erwerbsfähig sind, bekommen auch weiterhin Sozialhilfe – es wird jedoch Änderungen geben


16.08.2004

Das Amt für Soziale Dienste Bremen teilt zu den anstehenden Änderungen in der Sozialhilfe mit:

Ab Januar 2005 erhalten Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind, einheitlich das neue Arbeitslosengeld II. Ihre Partner/innen und minderjährigen Kinder bekommen in gestaffelten Beträgen Sozialgeld.


Personen, die jetzt Sozialhilfe bekommen, aber aus Altersgründen oder wegen Krankheit beziehungsweise Behinderung auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig sind, bekommen weiterhin Sozialhilfe. Dabei wird sich ab dem kommenden Jahr jedoch einiges ändern. Dieser Personenkreis wird vom Amt für Soziale Dienste darüber rechtzeitig schriftlich informiert. Wer dazu gehört, braucht keinen neuen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.


Die wichtigsten Änderungen in der Sozialhilfe hier vorab:

  • Aus dem sogenannten Regelsatz der Sozialhilfe (monatlicher Barbetrag, den Sozialhilfeempfänger erhalten) muss künftig fast der gesamte persönliche Bedarf gedeckt werden, für den bisher auch zusätzliche einmalige Zahlungen beantragt und in Anspruch genommen werden konnten.
  • Der Regelsatz (zur Zeit für Haushaltsvorstände: 296 € monatlich*) wird deshalb zum 1. Januar 2005 erhöht und zwar auf voraussichtlich 345 € pro Monat für den Haushaltsvorstand. (Dies entspräche in der Höhe dem Arbeitslosengeld II.) Es wird jedoch noch ein konkretes Festsetzungsverfahren geben und die Höhe kann sich noch ändern. Die Altersstufen beim Regelsatz für Haushaltsangehörige werden geändert. Es wird nur noch zwei Stufen geben (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent dessen, was der Haushaltsvorstand bekommt, ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent ).
  • Einmalige zusätzliche Leistungen des Amtes für Soziale Dienste wird es auf Antrag nur noch geben für
    Erstausstattungen für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten
    Erstausstattungen für Bekleidung auch bei Schwangerschaft und Geburt
    mehrtägige Klassenfahrten
  • Die bisherige Regelung über Haushaltsgemeinschaften wird erweitert. Die Annahme, dass sich Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten gegenseitig wirtschaftlich unterstützen, wird ausgedehnt auf alle Personen, die zusammen in einer Wohnung leben. Ausnahmen hiervon bilden zum einen Schwangere und Alleinerziehende mit Kindern bis zu 6 Jahren, die bei den Eltern leben, und zum anderen behinderte / pflegebedürftige Menschen. Sie bekommen Sozialhilfe, auch wenn andere Personen in der Haushaltsgemeinschaft ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben.


Die Kosten für Wohnungsmiete und Heizung werden weiterhin im Rahmen der bestehenden Regelungen vom Amt für Soziale Dienste übernommen, Änderungen sind zunächst nicht geplant.


Anmerkungen für die Redaktionen:

*Der Haushaltsvorstand erhält jetzt den sogenannten Eckregelsatz der Sozialhilfe von 296 Euro monatlich.

Dann geht es gestaffelt weiter für die Familienangehörigen:

  • Der Partner/die Partnerin bekommt 237 Euro;
  • Kinder bis zu 6 Jahren 148 Euro (mit nur einem Elternteil 163 Euro)
  • 7 bis 13-jährige Kinder bekommen je 192 Euro;
  • 14 bis 17-Jährige 266 Euro
  • 18 Jahre und älter 237 Euro.