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Der Senator für Finanzen

Zusatzversorgung für Arbeiter wird neu geregelt

02.08.2005

Anpassung an das für Angestellte gültige System in der VBL vorgesehen

Aus der heutigen Senatssitzung (2.8.2005):


Die Zusatzversorgung der bei der Freien Hansestadt Bremen beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter soll an das Leistungssystem und Leistungsniveau der in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversicherten Angestellten angepasst werden. Das geht aus einem vom Finanzsenator vorgelegten Entwurf zur Änderung des Bremischen Ru-helohngesetzes hervor, den der Senat heute (26.7.2005) zur Kenntnis nahm. Staatsrat Hans-Henning Lühr vom Senator für Finanzen: „Dies ist ein weiterer Schritt zur Konsolidie-rung der Personalhaushalte“. Das Finanzressort wird jetzt die angestrebte Änderung mit den zuständigen Gewerkschaften erörtern.


Nach dem Ruhelohngesetz werden Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Hinterbliebene bislang auf Grundlage eines Gesamtversorgungssystems mit einer den Beamten ähnlichen Versor-gungsleistung abgesichert. Mit der Änderung soll eine Umstellung auf das Endgehaltssystem erfolgen. Dies ist notwendig, weil das Gesamtversorgungssystem vor allem von externen Faktoren (Schwankungen in der Höhe der Rente, der Steuern und der Sozialversicherungs-beiträge) abhängig und zukünftig nicht mehr finanzierbar ist. Deshalb und aufgrund der Vor-gaben des Bundesverfassungsgerichts hat die VBL bereits das Gesamtversorgungssystem geschlossen und durch das Punktesystem ersetzt.


Das Endgehaltsystem entspricht weitgehend dem Hamburger Ruhelohnmodell, das bereits vom Bundesverfassungsgericht als eine überschaubare Versorgungsregelung für den öffent-lichen Dienst gewürdigt wurde. Um diese Anpassung zu erreichen, wurde der für die Höhe des Ruhegeldes maßgebende Faktor von 0,425 % des ruhegeldfähiges Arbeitsentgeltes pro Jahr nach einem versicherungsmathematischen Gutachten ermittelt. Inhaltlich werden im Ruhelohngesetz aber auch wesentliche Elemente des für die bei der VBL versicherten An-gestellten geltenden Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) übernommen. Das garantiert Planungssicherheit und Transparenz.


Die gemäß VBL-Regelungen vorgesehene Senkung des Leistungsniveaus erfolgt sozialver-träglich; bisherige Ansprüche und Anwartschaften werden im Sinne des Vertrauensschutzes übergeleitet. Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahr-gänge) wird die bisher geleistete Beschäftigungszeit bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den bisherigen Bestimmungen berücksichtigt, denn dieser Personenkreis kann sich kaum noch mit Eigenvorsorge auf das zukünftig abgesenkte Versorgungsniveau einstellen.


Alle nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellten Beschäftigten sollen zukünftig in der VBL versichert werden; Rentner und Anwartschaftsberechtigte sind von der Stichtagsregelung nicht betroffen. Die Änderung des Ruhelohngesetzes ist auch erforderlich, weil nach dem „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ (TVöD) ab dem 1. Oktober nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden wird.