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Der Senator für Finanzen

Steuertipps für Aushilfsarbeiten von Schülern und Studenten

28.07.2000

Der Finanzsenator teilt mit:

Schüler und Studenten, die während der Ferien und der vorlesungsfreien Zeit Aushilfsjobs annehmen, müssen Steuern zahlen. Allerdings ist gerade bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die Wahrscheinlichkeit sehr groß, die gesamte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Unterschiedlich ist auch die Ausgestaltung des Vertrages aus dem sich die Arbeitsbeziehung begründet.

Finanzsenator Hartmut Perschau empfiehlt deshalb, vor der Aufnahme einer Tätigkeit über die daraus folgenden steuerrechtlichen Probleme nachzudenken und folgende Tipps zu berücksichtigen:

  • 1. Der Arbeitgeber hat von dem Arbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenfalls Kirchensteuer und - soweit Sozialversicherungspflicht besteht - Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an das Finanzamt und die jeweilige Krankenkasse abzuführen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens zum Jahresende, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte die erzielten Einkünfte und die dazugehörigen Steuerzahlungen. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen ist die einbehaltene Lohnsteuer in aller Regel zu hoch. Durch einen Antrag zur Einkommensteuerveranlagung erstattet das Finanzamt die zuviel gezahlte Steuer. So erhält z.B. eine ledige Person, die im Jahr 2000 nicht mehr als 19.495 DM Bruttoarbeitslohn erzielt, die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn Sie keine anderen Einkünfte oder Lohnersatzleistungen erzielt.

  • 2. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (630 DM-Job) kann der Arbeitslohn auch ohne die Vorlage einer Steuerkarte gezahlt werden. Der Arbeitslohn ist nämlich dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns entrichten hat und die Summe Ihrer anderen Einkünfte, wie Lohn und Gehalt aus einem anderen (auch früheren) Arbeitsverhältnis, nicht positiv ist. Der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn allerdings nur dann steuerfrei auszahlen, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Kommt eine Steuerfreistellung nicht in Betracht – beispielsweise wegen Bestehens eines weiteren Arbeitsverhältnisses - kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn auch pauschal versteuern. Die pauschal erhobene Lohnsteuer kann jedoch nicht vom Finanzamt erstattet werden.

  • 3. Zunehmend werden Schülern und Studenten Arbeiten und Aufträge im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten. Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, liegt nicht im Ermessen des Unternehmers oder Auftraggebers, sondern ist nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Für eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht, dass der Auftragnehmer bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten weitgehend freie Hand hat. Es muss der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet werden, also das Unternehmensrisiko beim Auftragnehmer liegen. Wenn Schüler und Studenten eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausführen, muss zwar keine Lohnsteuer abgeführt werden. Es besteht jedoch die Verpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte mehr als 13.607 DM beträgt. Da gegebenfalls auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatz- bzw. Gewerbesteuererklärung besteht, sollte vor der Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit das Finanzamt kontaktiert werden. Von dort kann dann auch zwecks korrekter Einstufung der Tätigkeit eine sogenannte Anrufungsauskunft eingeholt werden.


Die Kolleginnen und Kollegen in den Finanzämtern stehen montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr für weitere Informationen zur Verfügung. Zur Zuordnung, welches Finanzamt zuständig ist, empfiehlt sich auch ein Blick auf folgende Internetseite: /bilder/sff/FA-Zustaendigkeit.htm. Die Zentrale Information und Annahme der Bremer Finanzämter ist montags, donnerstags von 8 bis 18 Uhr sowie dienstags, mittwochs und freitags von 8 bis 16 Uhr erreichbar.