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Die Senatorin für Kinder und Bildung

Schulleitungen werden gestärkt

25.11.2004

Senator für Bildung und Wissenschaft legt Entwurf für Gesetzesänderung vor

Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat jetzt einen Entwurf zur weiteren Änderung von Schulgesetz und Schulverwaltungsgesetz erarbeitet. Die Änderungen zielen insbesondere auf eine Stärkung der Schulleitung als Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Schule. Alle Erkenntnisse aus guten Schulen und der Blick über die Grenzen zu den erfolgreichen Nachbarstaaten besagen, dass der Weg zu einer guten Schule nicht ohne eine starke Schulleitung möglich ist.

Bereits das geltende Schulgesetz und das Schulverwaltungsgesetz in Bremen räumten den Schulen viel eigenen Gestaltungsraum ein. Die Möglichkeiten wurden jedoch zu wenig genutzt. Eine starke Schulleitung und die im Gesetz jetzt ausdrücklich vorgesehenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachaufsicht mit den einzelnen Schulen sollen zur ergebnisbezogenen Qualitätsentwicklung führen. Um die Eigenverantwortung zu stärken, werden Aufgaben, die bisher von der Behörde wahrgenommen wurden, in die Verantwortung der Schulleitung gegeben. Dieses Gesetz schafft die Rahmenbedingungen zur Stärkung der Schulleitung und realisiert damit auch eine Forderung des Runden Tisches Bildung.


Zu den Regelungen im Einzelnen:

  • Der Schulleiter/ die Schulleiterin erhält die Gesamtverantwortung für seine Schule, d.h. auch für das Ergebnis der unterrichtlichen Leistungen seiner Lehrkräfte (bisher war die Verantwortung auf die Organisation des schulischen Lebens beschränkt). Beispiel: Auf Beschwerde von Eltern über eine Benotung durch einen Fachlehrer kann er - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Beschwerde selbst entscheiden, ggf. auch die Note ändern. Bislang war dies Aufgabe der Fachaufsicht („Schulaufsicht“).
    Zur Verantwortung zählt ausdrücklich die Verpflichtung, für die Qualitätsentwicklung der Schule Sorge zu tragen. Der Schulleiter/ die Schulleiterin erhält alle rechtlichen Kompetenzen, um dieser Verantwortung gerecht werden zu können.
  • Der Schulleiter/ die Schulleiterin soll einzelne Befugnisse eines Dienstvorgesetzten erhalten, z.B die Befugnis, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Damit erhält er/sie im Rahmen des Schul- Budgets die Möglichkeit, gezielt ihm geeignet erscheinende Personen für seine Schule für bestimmte Aufgaben einzustellen. Diese Übertragung ist, bedingt durch die Bremische Landesverfassung, nicht durch das Gesetz möglich. Dies muss in Bremen direkt durch den Senat, in Bremerhaven durch den Magistrat geschehen.
  • Dem Schulleiter/ der Schulleiterin steht das Gremium Schulleitung zur Seite (Schulleiter, Stellvertreter, Abteilungsleiter), das unter seinem Vorsitz Entscheidungskompetenz erhält (bisher nur Beratungsgremium). Die Schulleitung kann entscheiden, wenn andere Gremien nicht zeitgerecht entscheiden.

Wie werden die Ergebnisse gezielter Qualitätsentwicklung überprüft?
Jede Schule ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Dies ist Grundbedingung für Eigenständigkeit. Ohne sie könnte die staatliche Verantwortung für die Schule nicht eingelöst werden.

Externe Evaluatoren (Experten von außen, externe Agenturen) sind wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung. Sie gehen in regelmäßigen Abständen in die Schulen und bewerten deren Arbeit. Sie helfen den Schulen, weil sie ihnen über ihre Erkenntnisse berichten. Sie berichten auch dem Senator für Bildung und Wissenschaft und geben ihm dadurch Einblick in die Qualitätsentwicklung in den öffentlichen Schulen.


Wie können die Schulleiter ihre größere Verantwortung „schultern“?
Lehrkräfte werden durch das Gesetz verpflichtet, nach Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind und über den Fachunterricht hinausgehen, zu übernehmen. Schule ist mehr als ein additives System von verschiedenen Fachangeboten. In dem Umfang, wie die Schule sich neuen Anforderungen zu stellen hat, werden auch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer als Teil der Institution Schule neben Unterricht und Erziehung Aufgaben für die Schule als Gesamtsystem übernehmen. Damit wird die Verantwortung für die Qualitätsentwicklung der Schule gezielt auf mehrere Verantwortliche verteilt (Fachvertretungen, Fortbildungsbeauftragte, Lernen mit neuen Medien etc...).


Neue Schulleiter werden zunächst auf Zeit bestellt.
Es ist beabsichtigt, die erste Amtsperiode als Einstieg auf 2 Jahre zu begrenzen, die zweite Amtsperiode acht Jahre dauern zu lassen. Die bundesrechtlichen Rahmenvorgaben machen dies jetzt möglich (bisher nur für A-16-Leiter). Eine sofortige lebenslange Übertragung lässt sich im Bereich der Führungskräfte mit den Grundsätzen eines modernen Personalmanagements nur schwer in Einklang bringen. Damit kann zudem die verantwortungsvolle Leitungstätigkeit zeitgleich mit der Bestellung zum Schulleiter angemessen bezahlt werden. Die zum Teil unerträglichen Wartezeiten nach den üblichen beamtenrechtlichen Vorgaben entfallen.


Die Schulleiterfindung wird erheblich verändert.
Das bisherige war weder für die Bewerber zumutbar, noch war es in einer zeitlich vertretbaren Frist abzuwickeln, noch ermöglichte es mit hinreichender Sicherheit eine Entscheidung zugunsten des Besten. Über die Notwendigkeit einer Veränderung des Verfahrens besteht ein breiter Konsens. Jetzt ist bei der Erstbestellung keine Gremienbeteiligung vorgesehen. Stattdessen wird ein effektiv arbeitender Findungsausschuss der Behörde einen Dreier-Vorschlag („bis zu drei“) vorlegen und die dort enthaltene Rangfolge begründen. In dem Findungsausschuss finden sich neben dem zuständigen Aufsichtsbeamten zwei Mitglieder, die aus einer Liste von der Behörde und dem Zentralelternbeirat (je 1) benannt werden. Diese Liste ist im Benehmen mit den Interessenvertretungen zusammengestellt. Zwei weitere Mitglieder benennt, wie bisher schon, die jeweilige Schulkonferenz. Personalrat und Frauenbeauftragte sind mit beratender Stimme vertreten. Mit dieser Zusammensetzung sind einerseits die Interessen aller Beteiligten angemessen repräsentiert, andererseits aber auch Kompetenz einsetzbar, die den Blick von außen einbringt.
Unterhalb der Ebene des Schulleiters wird das Verfahren zur Auswahl von Funktionsstelleninhabern ebenfalls erheblich schlanker gestaltet und dabei der Einfluss des Schulleiters auf die Auswahl deutlich gestärkt. Verantwortung kann nur mit Personen realisiert werden, von deren Eignung man überzeugt ist.

Der Gesetzentwurf wird der Deputation für Bildung am 15.12.2004 vorgelegt und soll zur Ersten Lesung im Mai 2005 in die Bürgerschaft eingebracht werden.