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Der Senator für Finanzen

Steuerrechtliche Veränderungen zum Jahreswechsel

30.12.2021

Zum Jahreswechsel stehen einige steuerrechtliche Veränderungen an, die positive Auswirkungen für Bremerinnen und Bremer haben. Alleinerziehende werden weiterhin durch einen besonderen Freibetrag entlastet, der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer wird für alle angehoben, der Freibetrag für Sachbezüge wird angehoben und die Gastronomie wird durch eine ermäßigte Umsatzsteuer auch im Jahr 2022 entlastet. Weiterhin können Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis Ende März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus an ihre Mitarbeitenden auszahlen. Auch die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen für durch die Pandemie erheblich Betroffene werden verlängert. Die Veränderungen zum Jahreswechsel resultieren vor allem aus bundesweiten steuerrechtlichen Änderungen.

Wesentliche Änderungen im Detail:

  • 2022 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für Ledige von 9.744 Euro auf 9.984 Euro und für Verheiratete von 19.488 Euro auf 19.968 Euro. Das sind für Ledige 240 Euro und für Verheiratete 480 Euro mehr als im Vorjahr. Mit dem Grundfreibetrag wird sichergestellt, dass das Existenzminimum – also der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt notwendig ist – nicht besteuert wird. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.
  • Alleinerziehende werden bei der Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2022 gilt der erhöhte Betrag unbefristet.
  • Bisher war es Arbeitgebern möglich, Beschäftigten einen sogenannten Sachbezug (z. B. Warengutschein) von bis zu 44 Euro steuerfrei zuzuwenden. Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich die Freigrenze auf 50 Euro monatlich. Bis zu dieser Freigrenze wird der Sachbezug steuerfrei gestellt. Das Überschreiten der Freigrenze führt dazu, dass der gesamte zugewendete Betrag zu versteuern ist.
  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Seit dem 1. März 2020 können Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden zur Abmilderung Corona-bedingter Belastungen (Corona-Bonus) in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Die am 30. Juni 2021 endende Frist wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Davon profitieren auch viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Bremen, die den tarifvertraglich vereinbarten Corona-Bonus in Höhe von 1.300 Euro erhalten werden.
  • Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie haben Bund und Länder beschlossen, zur Vermeidung unbilliger Härten die bisherigen verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen zu verlängern. Danach besteht auch in 2022 die Möglichkeit, bei einer nicht unerheblichen negativen wirtschaftlichen Betroffenheit von der Corona- Krise in einem vereinfachten Verfahren weiterhin Steuerforderungen zinslos zu stunden und Steuervorauszahlungen anzupassen sowie von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
  • Aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes wird wegen der geänderten Konsumgewohnheiten ab dem 1. Januar 2022 die Tabaksteuer auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak der Höhe nach der Zigarettenbesteuerung angepasst. Ab dem 1. Juli 2022 wird die Tabaksteuer auch für E-Zigaretten erhoben.
  • Die Grundsteuer-Reform sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Grundstücks- und Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer in Deutschland eine elektronische Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Die Erklärungen sind ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 elektronisch z. B. über das Portal MeinELSTER (www.elster.de) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt ermittelt anhand der Angaben in der Steuererklärung den Wert des Grundstücks, den so genannten Grundsteuerwert, der dann die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet. Bis dahin ist die Grundsteuer, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergibt, unverändert zu zahlen. Weitere Informationen: www.grundsteuer.bremen.de

Ansprechpartner für die Medien:
Simon Hammann, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 42559, E-Mail simon.hammann@finanzen.bremen.de