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Der Senator für Finanzen

Aufwendungen für Krankheit und Pflege als „außergewöhnliche Belastung“ senken rückwirkend die Einkommensteuer

06.09.2018

In Kürze erhalten viele Bremer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Post vom Finanzamt mit guten Nachrichten: Steuerbescheide, die bis Anfang Juni 2017 ergangen sind, und in denen eine „außergewöhnliche Belastung“ durch Krankheits- oder Pflegekosten geltend gemacht wurde, sind neu berechnet worden und werden zugunsten der Steuerzahler geändert.
Diese Neuberechnung der Einkommenssteuer betrifft rund 37.200 Steuererklärungen von den Finanzämtern in Bremen und Bremerhaven.

Der Auslöser für die Neuberechnung der Steuern ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der in einem Urteil die Berechnung der Höhe der „außergewöhnlichen Belastung“ neu festgelegt hat.
Die Folge: Betroffene Steuerzahlerinnen müssen rückwirkend eine geringere Einkommenssteuer entrichten. Ein Antrag durch die Steuerpflichtigen ist hierfür nicht nötig. Die konkrete Höhe der Steuerminderung ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie wird in der Regel im zweistelligen bis maximal dreistelligen Euro-Bereich liegen.
In allen neueren Einkommensteuerfällen ab Ende Juni 2017 werden die Grundsätze der Gerichtsentscheidung bereits berücksichtigt.

Zum Hintergrund:
Krankheits- und Pflegekosten gelten bei der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“. Einen „zumutbaren“ Teil davon müssen die Steuerpflichtigen selbst tragen, einen bestimmten Anteil dürfen sie zur Verringerung der Einkommenssteuerhöhe geltend machen.
Wenn der prozentuale Anteil der Krankheits- oder Pflegekosten einen bestimmten (einstelligen) Prozentsatz der gesamten Einkünfte der Steuerpflichtigen übersteigt, kann man den Anteil, der darüber hinaus geht, als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen.

Ob zwei, vier oder sieben Prozent der eigenen Einkünfte eingesetzt werden müssen, hängt u.a. von der Höhe der Einkünfte ab, aber auch davon, ob jemand Kinder hat. Grundsätzlich galt und gilt: Je höher die Gesamteinkünfte, desto höher auch der Prozentsatz der Eigenbeteiligung, also der „zumutbaren Belastung“, nach dem Prinzip: starke Schulter können mehr tragen.

Der Bundesfinanzhof hat im Januar 2017 ein Urteil dazu gefällt, auf welche Einkommensstufen welcher Prozentsatz der „zumutbaren Belastung“ durch Krankheits- oder Pflegekosten wie anzurechnen ist und eine neue Stufeneinteilung vorgenommen. Im Ergebnis führt das in der Regel zu einer stärkeren Entlastung für die betroffenen Steuerbürgerinnen und -bürger.