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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Jugendkammern für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 liegen öffentlich aus

31.05.2018

Die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen werden dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechend im Amt für Soziale Dienste öffentlich ausgelegt, und zwar von Montag, 18. bis Freitag, 22. Juni 2018 von 9:00 bis 15:00 Uhr am Servicepoint des Sozialzentrums Breitenweg 29-31 sowie im Servicebüro des Sozialzentrums in Vegesack, Am Sedanplatz 7.

Die Schöffen werden für den Bereich der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 bestimmt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll im jeweiligen Sozialzentrum Einspruch erhoben werden. Zulässig ist der Einspruch nur mit der Begründung, dass in den Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach den Paragrafen 32 bis 34 des GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Das betrifft zum Beispiel Personen, die wegen vorsätzlicher Taten zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat läuft, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Das betrifft überdies Personen, die in Vermögensverfall geraten, aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet sind oder die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in einer anderen Gemeinde gewohnt haben. Auch Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare sowie Mitglieder einer Landes- oder Bundesregierung wie auch der Bundespräsident sollen nach GVG ausdrücklich nicht zu Schöffen berufen werden.

Den Einspruch kann jeder einlegen, auch Personen, die selbst auf der Liste stehen, wenn bei ihnen ein Hinderungsgrund besteht.