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Der Senator für Inneres und Sport

Möglicher Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Parteien und Wählervereinigungen zur Bürgerschaftswahl 2015

28.08.2014

Parteien und Wählervereinigungen können im Vorfeld der Bürgerschafts- und Beiratswahlen am 10. Mai 2015 zur Wahlwerbung nach § 33 Absatz 1 des Meldegesetzes Daten von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erhalten. Diese umfassen Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad und die Anschrift.
Bürgerinnen und Bürger, die das nicht wünschen, können der Weitergabe ihrer Daten pauschal widersprechen.
Solche Widersprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Zentrale Meldebehörde, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden.
Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.stadtamt.bremen.de 'Dienstleistungen A-Z' "Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister" bezogen werden.
Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, müssen diese nicht erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber der Zentralen Meldebehörde oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.